Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 134/2016 vom 28.01.2016

Hinzurechnung der Gewerbesteuer bei Reiseveranstaltern

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat im Deutschen Bundestag eine Kleine Anfrage zum Thema "Gewerbesteuerhinzurechnung bei Übernachtungsleistungen" gestellt, die von der Bundesregierung aktuell beantwortet wurde (BT Drs. 18/7261). Hintergrund dieser Anfrage ist, dass seitens der Verbände der Reisebranche immer wieder vorgetragen wird, dass es rechtswidrig sei, dass die Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften durch Reiseveranstalter (nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

In der Folge müssen auch Reiseveranstalter für den Einkauf von Hotelleistungen Gewerbesteuer entrichten. Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) haben Gewerbebetriebe „Miet- und Pachtzinsen (einschl. Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“, bei der Ermittlung der Hinzurechnungen zu berücksichtigen.

Aus Kreisen der Reiseveranstalter wird die Auffassung vertreten, dass die in der zitierten Gesetzesnorm enthaltenen Tatbestände bezogen auf Verträge nicht erfüllt sind, mit denen Hotelunterkünfte angemietet werden, um Reiseleistungen zu erbringen. Hiergegen lässt sich anführen, dass die Weitervermietung angemieteter Immobilien beim Weitervermietenden den Tatbestand der Norm erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2014, I R 70/12, Bundessteuerblatt 2015 Teil II S. 289 und BFH-Urteil vom 4. Juni 2014, I R 21/13, Bundessteuerblatt 2015 Teil II S. 293). Ob sich die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Anmietung von Hotelunterkünften durch Reiseveranstalter übertragen lassen, ist aktuell Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung hat eine erhebliche Bedeutung für das Aufkommen der Gewerbesteuer, die bei etwa 2 Milliarden Euro/Jahr liegt. Ob und welche Konsequenzen sich aus der ausstehenden Entscheidung des Finanzgerichts Münster und eines etwaigen Revisionsverfahrens zum Bundesfinanzhof ergeben könnten, ist offen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage macht die Bundesregierung ihre Einschätzung deutlich, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig sind.

Sobald eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster in dem erwähnten Verfahren bekannt wird, wird die StGB NRW-Geschäftsstelle darüber informieren. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage kann im Internet-Angebot des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de ) abgerufen werden.

Az.: IV/1 41.6.2.1

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