Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 147/2021 vom 16.03.2021

Hinweispapier der Bundesnetzagentur zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. Februar 2021 ein Hinweispapier für ausgeförderte EE-Anlagen vorgelegt, die bisher die Marktprämie in Anspruch genommen haben und deren Förderung zum Jahresbeginn 2021 endete bzw. jeweils zu Beginn der folgenden Jahre enden wird. Zielgruppe sind Betreiber von PV-Anlagen oder Windkraftanlagen, die bisher die Marktprämie in Anspruch genommen haben und deren Förderung endet. Diese sind dazu verpflichtet, mit ihren Anlagen rechtzeitig vor dem Förderende in die „sonstige Direktvermarktung“ oder die „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ zu wechseln. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber den Wechsel der Veräußerungsform bis zum 30. November des letzten Förderjahres mitteilen. Abweichend davon gilt die Wechselfrist für EE-Anlagen, deren Förderdauer Ende 2020 ausgelaufen ist, auch dann als gewahrt, wenn die Mitteilung bis zum 18. Dezember 2020 erfolgt ist.

Die BNetzA befasst sich in dem Hinweispapier insbesondere mit den Fällen, in denen die üblichen Wechselprozesse seitens der Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig abgewickelt wurden und dadurch die übrigen, noch nicht ausgeförderten EE-Anlagen, deren Netzeinspeisung gemeinsam in demselben Bilanzkreis bilanziert wird, aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorgabe der „Sortenreinheit“ nach § 20 Nr. 3 EEG 2021 gefährdet sein könnten. Nach Auffassung der BNetzA kann die Gefahr einer „Verunreinigung“ des Marktprämien-Bilanzkreises durch die Fiktionswirkung nach § 21c Abs. 1 S. 3 EEG 2021 vermieden werden. Diese regelt den Fall, dass Betreiber ausgeförderter Anlagen nicht, insbesondere nicht rechtzeitig, eine andere zulässige Zuordnung treffen, bevor die EEG-Vergütung ihrer Anlage ausläuft. Ob und inwieweit vom Netzbetreiber für die eingespeisten Strommengen aus einer ausgeförderten EE-Anlage, die von Gesetzes wegen zugeordnet wurde, Zahlungen zu leisten sind, richtet sich danach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einspeisevergütung in Form einer „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3a oder 3b EEG 2021 (ausgeförderte Windenergieanlagen oder sonstige ausgeförderte EEAnlagen ? 100 kW) vorliegen oder nicht.

Das Hinweispapier ist unter folgendem Link zu finden: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweispapiere/Hinweis_AusgefoerderteAnlagen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Az.: 28.6.9-013/001 we

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