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StGB NRW-Mitteilung 344/2020 vom 20.05.2020

Hinweise des MKFFI zur Umsetzung von § 1a AsylbLG aufgrund der Corona-Pandemie

Bereits am 20.03.2020 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund der durch die Corona-Epidemie ausgelösten weitläufigen Grenzschließungen in Europa das Dublin-Verfahren bis auf weiteres vorübergehend ausgesetzt. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat der Geschäftsstelle am 20.05.2020 folgendes mitgeteilt: „Angesichts dieser aber auch weltweit verhängter Ein- und Ausreisesperren hatte das MKFFI Hinweise an die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) im Landesbereich zuständigen Bezirksregierungen erlassen, um deren Beachtung im Rahmen der Entscheidungen zur Festlegung von Anspruchseinschränkungen gemäß § 1 a AsylbLG während der eingeschränkten Reisemöglichkeiten gebeten wurde“. Da sowohl im MKFFI als auch bei den Bezirksregierungen mittlerweile auch entsprechende Anfragen von Kommunen zur Anwendung von Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG während der Corona bedingten eingeschränkten Reisemöglichkeiten eingegangen sind, hat das MKFFI Hinweise gegenüber den Bezirksregierungen gegeben und der Geschäftsstelle empfohlen, diese an die Gemeinden weiterzuleiten. Dabei führt das MKFFI zunächst aus, dass „die Gemeinden selbstverständlich weiterhin weisungsfrei, eigenverantwortlich und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Art und den Umfang der Leistungsgewährung entscheiden“. Die aktuellen Hinweise des MKFFI an die Bezirksregierungen zur Umsetzung von § 1a AsylbLG in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes aufgrund der Corona-Pandemie lauten:

„Vorrangiges Ziel der Anwendung der Sanktionstatbestände des § 1a AsylbLG ist es, die Ausreise der betreffenden Personen in das Land, welches zur Wiederaufnahme verpflichtet ist, zu bewirken. Dieses Ziel kann derzeit möglicherweise allein durch eine leistungsrechtliche Sanktionierung faktisch nicht erreicht werden. Den betroffenen Personen ist es derzeit voraussichtlich nicht möglich, in die zuständigen Länder zurückzukehren.

Aufgrund dessen ist die Anwendung der Sanktionstatbestände des § 1a AsylbLG – mit Ausnahme der Absätze 2, 4 S. 1, 5 und 6 – aktuell unter Umständen nicht rechtssicher möglich. Vor Erlass einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1, 3, 4 S. 2 & 3 AsylbLG sind in jedem Einzelfall die aktuellen Reisebedingungen in Abstimmung mit der zuständigen zentralen Ausländerbehörde zu prüfen. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG kommt derzeit – bis das Dublin-Verfahren wieder aufgenommen wurde – nicht in Betracht.

Sofern bereits auf Grundlage von § 1a Absätze 1, 3, 4 S. 2 & 3 und 7 AsylbLG Anspruchseinschränkungen verfügt wurden, die noch wirken, wird angeregt, diese auf ihre aktuelle Rechtmäßigkeit zu prüfen und ggfls. auf den Zeitpunkt des Entfalls der Reisemöglichkeit (20.03.2020) zu befristen.“

Az.: 16.1.3.6

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