Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 195/2021 vom 22.03.2021
Hessischer VGH zur gewerblichen Abfallsammlung
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hessischer VGH) hat mit Beschluss vom 04.01.2021 (Az. 5 A 976/18-) entschieden, dass einem gewerblichen Abfallsammler gemäß § 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die gewerbliche Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit untersagt werden kann, wenn der betreffende Abfallsammler einschlägig dafür bekannt ist, dass er Rechtsvorschriften nicht einhält. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits mit Urteil vom 08.07.2020 (Az. 7 C 30.18 – abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de/entscheidungen) klargestellt, dass ein gewerblicher Abfallsammler auch dann unzuverlässig ist, wenn er nicht nur abfallrechtliche, sondern auch sonstige Rechtsvorschriften missachtet. Zu diesen sonstigen Rechtsvorschriften gehören insbesondere straßen- oder privatrechtliche Rechtsvorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern. Ausgehend hiervon kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde eine angezeigte, gewerbliche Sammlung wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers auch dann untersagen, wenn dieser bei der Stadt bzw. Gemeinde straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse (§ 18 StrWG NRW) für das Aufstellen von z. B. Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen nicht beantragt oder aber auf privaten Grundstücken Alttextilien-Container durch den gewerblichen Sammler aufgestellt werden, ohne dass das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers eingeholt wird.
Az.: 25.0.2.1 qu