Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 802/2020 vom 21.12.2020

Hessischer VGH zum Vorkaufsrecht und Hochwasserschutz

Der hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) hat mit Urteil vom 10.06.2020 (Az.: 3 A 905/19) entschieden, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) nur ausgeübt werden kann, wenn ein städtebaulicher Bezug vorliegt. Laut dem hessischen VGH ergibt sich das Erfordernis eines städtebaulichen Bezugs bei der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechtes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB aus gesetzessystematischen Gründen, die durch die Gesetzesbegründung bestätigt werden. Da das Vorkaufsrecht nach dem BauGB ein Instrument zur Verwirklichung städtebaulicher – nicht aber (spezifisch) wasserwirtschaftlicher – Zielsetzungen sei, könne es für die Ausübung dieses Vorkaufsrechtes nicht auf den Begriff des Überschwemmungsgebietes im wasserrechtlichen Sinne ankommen (vgl. § 76 WHG). Die amtliche Begründung zur Einführung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB lasse erkennen, dass dieses direkt in einem städtebaulichen Bezug gesehen werden müsse. Dort sei nämlich aufgeführt, es sei notwendig, den Gemeinden ein einfaches und praktikables Instrument zum Flächenerwerb für Maßnahmen des Hochwasserschutzes an die Hand zu geben, um einem wirksamen Hochwasserschutz auch im Rahmen integrierter Planung für die städtebaulicher Entwicklung erreichen zu können (vgl. BT-Drucksache 15/3510, S. 9 zu Nr. 9). Durch diesen Hinweis auf wirksamen Hochwasserschutz „im Rahmen einer integrierten Planung für die städtebauliche Entwicklung“ komme zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber den Gemeinden das Vorkaufsrecht nur aus städtebaulichen Gründen zugestehen wollte. Als städtebauliche Maßnahmen kämen in diesem Zusammenhang nur bauleitplanerische Festsetzungen in Betracht, die bestimmte Flächen von der Bebauung freihalten sollen und dem in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB bezeichneten Zwecken dienen. Aus dem Katalog der zulässigen Festsetzungen kämen etwa jene gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (von der Bebauung freizuhaltende Flächen und ihre Nutzung) und die speziellen Festsetzungen von Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in Betracht.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend daraufhin, dass bezogen auf den Hochwasserschutz seit dem 05.01.2018 auch in § 99 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Vorkaufsrecht für die Bundesländer an Grundstücken geregelt worden ist, die u.a. für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Das Vorkaufsrecht darf gemäß § 99 a Abs. 3 WHG nur dann ausgeübt werden, wenn dieses aus Gründen des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes erforderlich ist. Die Bundesländer können gemäß § 99 a Abs. 5 das Vorkaufsrecht auf Antrag auch zu Gunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören u. a. Städte und Gemeinden, denen die Aufgabe des Hochwasserschutzes oder des Gewässerausbaus (§ 68 LWG NRW) obliegt. Ebenso können zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 99 a Abs. 5 WHG auch Zweckverbände oder öffentlich-rechtliche Wasserverbände gehören, wenn diese für die Aufgabe des Hochwasserschutzes oder des Gewässerausbaus zuständig sind (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Auflage 2019, § 99 a WHG, Rz. 38). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht geregelt ist. Auch dieses naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht darf aber gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG nur ausgeübt werden, wenn dieses aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

Az.: 25.0.16 qu

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