Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 749/1999 vom 05.11.1999

Haushaltsentschädigung für Ratsmitglieder

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß auch die sog. Haushaltsentschädigung nach § 45 Abs. 2 Ziffer 3 GO für Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, nur zu zahlen ist für die Zeiten der Mandatsausübung, in denen das Ratsmitglied normalerweise den Haushalt führt. Dies bedeutet, daß der Anspruchsteller konkret die Zeiten der Haushaltsführung nachweisen muß und sich nicht pauschal darauf zurückziehen kann, daß jederzeit Hausarbeit anfallen könne.

Eine Mitgliedskommune hat uns mitgeteilt, daß in einem Streit zwischen ihr und einem Ratsmitglied über die Frage, ob das Ratsmitglied verpflichtet ist, konkret die Zeiten der Hausarbeit als Voraussetzung zu einer Haushaltsentschädigung anzugeben, das VG Köln in einer öffentlichen Sitzung ebenfalls darauf hingewiesen habe, daß für die Bemessung des Verdienstausfalls nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 GO die regelmäßige Arbeitszeit "individuell zu ermitteln" sei. Der zweite Halbsatz des § 45 Abs. 1 Satz 2 GO stelle ebenso klar und eindeutig fest, daß dies auch für die Hausarbeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 gelte.

Verdienstausfall könne daher nur insoweit gewährt werden, als die Mandatsausübung in die Zeiten falle, in denen der Kläger normalerweise den Haushalt führe.

Az.: I/2 020-08-45

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