Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 670/2008 vom 20.10.2008
Haftung für Trinkwasseranschluss
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.02.2008 (Az.: III ZR 307/05) entschieden, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auch für den abzweigenden Anschluss an das konkrete Grundstück haftungsrechtlich verantwortlich ist. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass für Wasserversorgungsleitungen auf privaten Grundstücken, insbesondere für die Leitungsstrecke zwischen der Grundstücksgrenze und der Hauptabsperrvorrichtung der Betreiber der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verantwortlich ist. Nach der Bundesverordnung über Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) sei nach § 10 Abs. 3 der AVBWasserV die gesamte Leitungsanlage bis zur Hauptabsperrvorrichtung Bestandteil der öffentlichen Versorgungsanlage. Dieses habe der Bundesgerichtshof auch im Urteil vom 01.02.2007 (Az.: III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, S. 823 f. = NVwZ 2007, S. 1222 f.) entschieden. Denn für eine öffentlich-rechtlich geregelte Wasserversorgung gelte, dass das Wasserversorgungsunternehmen Inhaber des Hausanschlusses auch insoweit sei, als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verlaufe. Maßgeblich hierfür sei § 10 Abs. 3 AVBWasserV. Danach gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich vom Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer dürfe seinerseits keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das lasse im Ganzen nur den Schluss zu, dass Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich als Inhaber auch des Hausanschlusses anzusehen seien.
Az.: II/2 20-00