Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 543/2019 vom 09.10.2019

Grundsteuerreform im Bundesrat

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 20.09.2019 mit der Grundsteuerreform befasst. Er begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD zur Grundsteuerreform, da hierdurch sichergestellt sei, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erlitten. Bei einzelnen Regelungen sieht er teilweise noch Verbesserungsbedarf. So spricht er sich etwa dafür aus, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr auf den 1. Januar 2021 vorzuziehen. Ein späterer Stichtag beeinträchtige die Umsetzung der Neuregelungen durch die Finanzverwaltungen der Länder. Außerdem plädiert er dafür, dass die Grundsteuerwerte in einem 8-Jahres-Turnus festgestellt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt einen siebenjährigen Turnus.

Weiter fordern die Länder deutlich höhere Wertfortschreibungsgrenzen für die gesetzliche Übergangsphase der neuen Grundsteuer, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden angepasst werden muss. An verschiedenen Stellen machen sie zudem Vereinfachungen geltend. So bei der Bewertung unbebauter Grundstücke: Hier sollte ihrer Ansicht nach ausdrücklich der Zonenwert maßgeblich sein. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern fordern sie, auf die Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten zu verzichten. Auch die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags von Grundstücken möchten sie vereinfachen, indem bei der Bestimmung des Gebäudealters Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unberücksichtigt bleiben.

Damit die Reform zeitgerecht umgesetzt werden kann, hält der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für erforderlich. Dies sollte auch für solche Länder gelten, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und sich für ein wertunabhängiges Berechnungsmodell entscheiden.

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Grundgesetzänderungen zur Grundsteuerreform erhoben. Mit der geplanten Verfassungsänderung soll die Grundsteuer eindeutig der Befugnis des Bundes zugeordnet werden. Hierzu bekommt der Bund in Artikel 105 Grundgesetz uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Zugleich sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, die Grundsteuer abweichend von dem geplanten wertabhängigen Modell zu berechnen: Ihnen gibt Artikel 72 Absatz 3 künftig eine umfassende abweichende Regelungskompetenz.

Als nächstes wird die Grundgesetzänderung in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten: Die erste Lesung hat dort bereits am 27. Juni 2019 stattgefunden. Wenn der Bundestag die Verfassungsänderung verabschiedet hat, entscheidet der Bundesrat über seine endgültige Zustimmung. Für die abschließenden Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat zu den GG-Änderungen ist jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

Weitere Informationen und Links zu den Drucksachen des Bundesrates unter:

www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/19/980/980-pk.html#top-25a
www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/19/980/980-pk.html#top-25b

Beschlussdrucksache Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b): www.bundesrat.de/drs.html?id=327-19%28B%29

Beschlussdrucksache Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts: www.bundesrat.de/drs.html?id=354-19%28B%29

Az.: 41.6.3.4-003/008

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