Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 763/2000 vom 20.12.2000

Grundgebühr und verbrauchsabhängige Kosten

Aus gegebenem Anlaß weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin: Gemäß § 6 Abs.. 3 Satz 3 KAG NRW kann im Rahmen der Erhebung einer Benutzungsgebühr (Abfallgebühr, Abwassergebühr) auch eine Grundgebühr erhoben werden. Es besteht allerdings keine Pflicht, eine Grundgebühr zu erheben. Wird allerdings eine Grundgebühr erhoben, so dürfen in diese Grundgebühr nur verbrauchsunanhängige (invariable, fixe) Kosten eingestellt werden (vgl. hierzu ausdrücklich OVG NRW, Urt. v. 02.02.2000 - 9 A 3915/98). Eine Grundgebühr ist danach rechtswidrig, wenn im Rahmen ihrer Kalkulation auch verbrauchsabhängige, d.h. abwassermengenabhängige oder abfallmengenabhängige Kosten einkalkuliert werden. Vor diesem Hintergrund ist bei der Kalkulation einer Grundgebühr sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich nur verbrauchsunabhängige (abfallmengenunabhängige, abwassermengenunabhängige Kosten) in die Grundgebühr eingestellt werden.

Bei der Erhebung einer Grundgebühr im Bereich der Abfallentsorgung sind daher z.B. die Kosten für die Sperrmüll- und Problemmüllentsorgung keine abfallmengenunabhängigen Kosten, weil die zu entsorgenden Abfallmengen von Jahr zu Jahr schwanken und daher abfallmengenabhängig sind. Gleiches gilt auch für die Kosten der Entleerung der Straßenpapierkörbe und für die Kosten der Entsorgung von wilden Müllablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Flächen, weil auch insoweit von Jahr zu Jahr die Abfallmengen schwanken und daher nicht feststehend sind. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht Minden in einem Urteil vom 14. September 2000 (Az.: 9 K 1952/99) nochmals darauf hingewiesen, daß bei der Erhebung einer Grundgebühr die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW zu beachten ist, wonach bei der Bemessung der Abfallgebühren wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu schaffen geschaffen werden sollen. Ausgehend hiervon ist darauf zu achten, daß der Anteil der Grundgebühr an der Gesamtgebühr (Abfallgebühr = Grundgebühr + verbrauchsabhängige Zusatzgebühr) nicht ein so großen Anteil erhält, daß wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung mit der abfallmengenabhängigen Zusatzgebühr nicht mehr geschaffen werden können. Insoweit weist das VG Minden darauf hin, daß die Erhebung einer Grundgebühr jedenfalls dann der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zuwiderläuft, wenn über die abfallmengenabhängige Zusatzgebühr nur noch marginale (spärliche) Verbilligungen gewährt werden, die dann nicht mehr als wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung anzusehen sind.

Az.: II/2 33-10

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