Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 783/2013 vom 18.11.2013

Gewerbesteuerzerlegung bei Photovoltaikanlagen

Im Bundessteuerblatt Nr. 12 vom 19.07.2013 ist das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) veröffentlicht worden. Das zumindest für die kommunale Ebene wenig spektakulär klingende Gesetz enthält eine wesentliche Änderung, die auch bei den Kommunen Wirkung entfalten wird. Die Änderungen im Gewerbesteuergesetz (Art. 4) betreffen die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für Photovoltaikanlagen. Die Änderungen waren bereits im Jahr 2009 angedacht, wurden aber damals nicht oder nur für die Anlagen zur Gewinnung von Windenergie umgesetzt.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des GewStG wird nun wie folgt gefasst: „Bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht.“

Die Änderungen gelten jedoch zunächst nur für Neuanlagen. Für Altanlagen wurde folgender § 36 Abs. 9d eingefügt: „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden. Für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben, in folgender Fassung anzuwenden:

´2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben,

a) für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau (maßgebendes Sachanlagenvermögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht, und

b) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.´

Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem

a) die Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens für Neuanlagen und
b) die Summe des übrigen maßgebenden Sachanlagevermögens für die übrigen Anlagen

zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen des Betriebs steht. Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagenvermögen des Betriebs.“ Damit gelten die bisherigen Regelungen über die Zerlegung bei Altanlagen faktisch bis zum Jahr 2023 weiter.

Az.: IV/1 932-01

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