Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 843/2003 vom 31.10.2003

Gewerbesteuerpflicht für Anwalt-GmbH

Das Finanzgericht in Sachsen-Anhalt hat in einem jüngst ergangenen Beschluss (Az.: 4 V 108/02; Hauptsacheverfahren 4 K 346/02) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Gewerbesteuerfiktion geäußert. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz wird jede Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Inhalt allein aufgrund der Rechtsform zum Gewerbebetrieb erklärt. In dem zu entscheidenden Fall hatte das FG Sachsen-Anhalt die Vollziehung von Steuerbescheiden einer Anwalts-Gesellschaft ausgesetzt. Alle in der Gesellschaft zusammengeschlossenen Anwälte waren ausschließlich Freiberufler. Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der 1999 getroffenen sog. Klinik-Entscheidung (Az.: 2 BvR 2861/92). Danach darf die Rechtsform allein nicht Anknüpfungspunkt für eine steuerliche Ungleichbehandlung zweier identischer unternehmerischer Tätigkeiten sein. In dem Verfahren ging es um die Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen.

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit werden allerdings nicht einhellig geteilt. Das Finanzgericht München hat vor einigen Monaten noch die Gewerbesteuerfiktion für zulässig erachtet (7 K 4529/00).

Es wird erwartet, dass das Finanzgericht Sachsen-Anhalt im Hauptsacheverfahren die Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.

Az.: IV 932-00/1

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