Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 845/2005 vom 11.11.2005

Gespräch mit NRW-Umweltminister Uhlenberg

Am 24.10.2005 fand im Umweltministerium NRW ein Fachgespräch der kommunalen Spitzenverbände in NRW mit Herrn Umweltminister Uhlenberg statt. Der Inhalt des Fachgespräches kann bezogen auf die Themen Gefahrenabwehrplanung Vogelgrippe, Verwaltungsstrukturreform in der Umweltverwaltung sowie Luftreinhaltung und Lärmminderung wie folgt zusammengefasst werden:

1. Gefahrenabwehrplanung Vogelgrippe

Seitens des Umweltministeriums wurde dargestellt, dass nunmehr das Aufstallungsgebot insbesondere für Geflügelzüchter umgesetzt wird. Es werde geprüft, ob eine Impfung im Hinblick auf die EU-Vorgaben ermöglicht werden kann. Strenge Kontrollen würden zudem an den Flughäfen, den Bus-Fernstationen durchgeführt. Es wurde deutlich gemacht, dass eine Infektion mit dem Virus der Vogelgrippe z.Zt. nur über die Atmung, d.h. bei einem engen Kontakt mit Geflügel, möglich sei. Der Verzehr von Geflügelfleisch sei unbedenklich.

Seitens der kommunalen Spitzenverbände wurde deutlich gemacht, dass mit Blick auf eine Medikamentation des kommunalen Personals im Veterinärbereich Landeshilfe erwartet werde. Das Umweltministerium stellte dar, dass das Land Impfstoff für 33,5 Mio. Euro gekauft habe.

2. Verwaltungsstrukturreform im Ressortbereich des MUNLV

Seitens des Umweltministeriums wurde deutlich gemacht, dass das Konzept der Verwaltungsstrukturreform z.Zt. auf drei Eckpunkten aufgebaut sei. Diese Eckpunkte seien: Kommunalisierung, Privatisierung und Zaunprinzip. Das Umweltministerium habe ein Papier erarbeitet, das mit den anderen Landesministerien z.Zt. abgestimmt werde und voraussichtlich im Dezember 2005 den kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet werde. Weitere Einzelheiten können erst nach dem Abschluss der Ressortabstimmung mitgeteilt werden.

Aus der Sicht des StGB NRW wurde deutlich gemacht, dass es nicht nur um eine Verwaltungsstrukturreform, sondern auch um den Wegfall von Aufgaben und eine Verringerung der Regelungsdichte im Umweltbereich (Abbau von Standards) geht. Eine Konzentration der Umweltverwaltung setze notwendig voraus, dass die staatlichen Umweltämter und die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz in die Bündelungsbehörden (Bezirksregierungen und Landkreise) integriert werden.

Weiterhin müsse der Grundsatz gelten, dass diejenige Behörde, die die Genehmigung erteilt, auch für die Überwachung zuständig sei („Alles aus einer behördlichen Hand“).

Bei der Herabstufung von staatlichen Aufgaben auf die Kommunen sei eine Abgrenzung der Zuständigkeiten nach der Umweltrelevanz einer Anlage unverzichtbar. Für Anlagen mit besonderer Umweltrelevanz müsse es bei der Zuständigkeit staatlicher Behörden bleiben. Ein Automatismus bei der Verlagerung von Zuständigkeiten auf die kommunale Ebene dürfe es nicht geben. Insgesamt müsse eine Verwaltungsstrukturreform in der Umweltverwaltung das Konnexitätsprinzip strikt beachten, d.h. das Land NRW müsse den Kreisen und Gemeinden die erforderlichen Finanzmittel für die zugewiesenen neuen Aufgaben zur Verfügung stellen. Bei einer Aufgabenverlagerung sei auch die Frage der ausreichenden personellen Auslastung zu beachten.

3. Umsetzung der EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie in NRW

Seitens des StGB NRW wurde deutlich gemacht, dass sich die Zuständigkeit des Landes (hier: Bezirksregierungen) bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen bewährt habe. Auch die Modellrechnungen und tatsächlichen Messungen des Landesumweltamtes im Hinblick für Luftbelastungen hätten sich bewährt.

Seitens des Umweltministeriums wurde deutlich gemacht, dass die EU-Kommission weiterhin an ihrer Linie zur Luftreinhaltung festhalte. Eine Flexibilisierung sei seitens der EU-Kommission mit Blick auf eine fünfjährige Fristverlängerung nur dann möglich, wenn zuvor alle Maßnahmen nachweisbar bereits ergriffen worden seien, um die Luftqualität zu verbessern. Vor diesem Hintergrund sei ein Antrag auf Fristverlängerung in der Regel erfolglos, weil nicht alle Maßnahmen ergriffen worden seien. Wichtig sei auch, die Abgaswerte für Kfz z.B. durch Diesel-Rußpartikelfilter zu senken.

Seitens der kommunalen Spitzenverbände wurde deutlich gemacht, dass sich das Land NRW für eine Förderung beim Einbau von Diesel-Rußpartikelfiltern einsetzen muss, damit in diesem Bereich alsbald Erfolge erzielt werden können. Seitens des Ministeriums wurde deutlich gemacht, dass eine Förderung nur für den nachträglichen Einbau von Diesel-Rußpartikelfiltern in Fahrzeuge für sinnvoll erachtet werde, nicht aber bei Neufahrzeugen, die von vornherein mit einem Diesel-Rußpartikelfilter ausgerüstet seien.

4. Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in NRW

Der StGB NRW machte hier nochmals deutlich, dass eine Zuständigkeit des Landes für die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmminderungsplänen in Abweichung zur Regelung in § 47 e BImSchG für erforderlich gehalten wird, zumal bei den Städten und Gemeinden kaum Lärmdaten vorhanden seien. Im Übrigen habe das Verfahren bei der Umsetzung der EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie (Feinstaub-Belastung) gezeigt, dass sich die Zuständigkeit des Landes auch im Hinblick auf Modellrechnungen und Modellmessungen bestens bewährt habe. Gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden wurde deshalb ein sog. Optionsmodell angeregt, wonach grundsätzlich das Land zuständig ist und einzelne Kommunen die Aufgabe der Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen übernehmen könnten, wenn sie dieses wollten.

Az.: II/2 10-00 qug

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