Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 847/2005 vom 11.11.2005

Gespräch mit NRW-Umweltminister Uhlenberg - Natur- und Landschaftsschutz

Im Ministergespräch am 24.10.2005 wurden zum Thema Natur- und Landschaftsschutz folgende Themen behandelt:

1. Änderung des Landschaftsgesetzes/Gesetzlich geschützte Biotope

1.1 Gesetzlich geschützte Biotope - § 62 LG NRW

Der StGB NRW hat nochmals vorgetragen, dass die Verlegung von Kanalleitungen zukünftig nicht mehr als Eingriff in Natur und Landschaft angesehen werden darf, zumal diese dem Umweltschutz dienen. Das Landschaftsgesetz sei entsprechend zu ändern. Außerdem wurde deutlich gemacht, dass § 62 LG NRW (gesetzlich geschützte Biotope) im Lichte der Bundesregelung in § 30 Bundesnaturschutzgesetz zurück geschnitten werden muss. Außerdem müsse im Landschaftsgesetz NRW klar geregelt werden, dass Flächen, die für eine bauliche oder verkehrliche Nutzung vorgesehen seien, für den Zeitraum zwischen der Zulässigkeit und der Verwirklichung der Nutzung nicht mit einem gesetzlichen Biotopschutz nach § 62 LG NRW überzogen werden könnten.

Seitens des Umweltministeriums NRW wurde deutlich gemacht, dass das Landschaftsgesetz NRW entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes reduziert werden soll. Die Änderungswünsche der kommunalen Spitzenverbände, die im letzten Verfahren zur Änderung des Landschaftsgesetzes NRW Anfang des Jahres 2005 vorgetragen worden seien, sollen Berücksichtigung finden. Hierzu gehöre zum einen, dass mit Blick auf § 62 LG NRW die sog. Magerweiden nicht mehr geschützt werden sollen. § 62 LG NRW solle nur noch die Vorgaben des § 30 BNatSchG umsetzen. Es solle auch geregelt werden, dass § 62 LG NRW nicht bei Grundstücken in Bebauungsplangebieten und im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) Geltung habe. Außerdem sei vorgesehen, dass zukünftig die Verlegung von Kanalleitungen in Wegeflächen nicht mehr als Eingriff in Natur und Landschaft angesehen werden solle. Das Verfahren zur Änderung des Landschaftsgesetzes NRW solle nach Möglichkeit bis Ende des Jahres 2005 auf den Weg gebracht werden.

1.2 Rechtliche Umsetzung der FFH-Gebietsmeldungen

Seitens des Umweltministeriums NRW wurde darauf hingewiesen, dass die an die EU gemeldeten FFH-Gebiete nicht mehr durchgehend als Naturschutzgebiete geschützt werden sollen, sondern auch andere Schutz-Festlegungen (z.B. Landschaftsschutzgebiet) denkbar seien. Dieses wurde begrüßt.

1.3 Umsetzung des Ökokontos/Bewertungsverfahren

Das Umweltministerium NRW machte deutlich, dass der im Februar 2005 von der LÖBF NRW erarbeitete Vorschlag zur Modifizierung der Bewertungsverfahren in der Eingriffsregelung in NRW so nicht mehr weiterverfolgt wird. Entsprechend der Forderung des StGB NRW solle der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft weiterhin auf der Grundlage der Arbeitshilfe „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ durchgeführt werden. Diese Arbeitshilfe ist durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen und das Umweltministerium im Rahmen einer Arbeitsgruppe erarbeitet worden und hat sich in den vergangenen Jahren positiv bewährt. Gleichwohl soll nach Auffassung des Umweltministeriums geprüft werden, ob eine Erleichterung durch eine größere Spreizung bei den Biotoplisten und mit Blick auf das Prinzip „Natur auf Zeit“ erreicht werden könne.

2. Flächenverbrauch – „Kommunales Flächenmanagement“

Das Umweltministerium macht deutlich, dass ein sog. „Kommunales Flächenmanagement“ als erforderlich angesehen wird, um den Flächenverbrauch zu vermindern. Deshalb solle zu diesem Thema eine Fachbroschüre erarbeitet werden.

Seitens des StGB NRW wurde deutlich gemacht, dass es bereits zahlreiche Fachbroschüren in diesem Bereich gebe. Im Übrigen sei ein wesentlicher Baustein des Naturschutzes, dass der Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband in Hattingen (AAV) dauerhaft finanziell gefördert wird, weil über diesen Verband Altlastenflächen für eine neue bauliche Nutzung wieder nutzbar gemacht werden könnten, so dass eine sog. „grüne Wiese“ nicht für eine neue Bebauung in Anspruch genommen werden müsse. Ein Beispiel hierfür sei u.a., dass in der Stadt Werl das Gelände einer ehemaligen Fahrradfabrik mit Hilfe des AAV für eine Neubebauung wieder nutzbar gemacht werde.

Az.: II/2 10-00 qug

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