Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 524/2020 vom 08.07.2020

GG-Änderungen und Entlastung von Kommunen und neuen Ländern

In der 27. KW war die letzte Sitzungswoche vor der parlamentarischen Sommerpause in Berlin. Wegen der wichtigen Themen der Kompensation für den Corona-bedingten Ausfall von Gewerbesteuereinnahmen und der erweiterten Übernahme von Kosten der Unterkunft (KdU) durch den Bund sind jeweils Verfassungsänderungen vorgeschlagen, die erst nach der Sommerpause im Herbst zum Beschluss kommen, derzeit erwartbar im Zeitfenster September/Oktober 2020. Um verfassungsändernde Mehrheiten in beiden Kammern der Bundesgesetzgebung zu erreichen, sind jeweils nicht nur die Stimmen aus der Koalition, sondern auch von der Opposition im Bund notwendig.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 3. Juli 2020 Korrekturen an den geplanten Gesetzen für die Entlastungen der Kommunen gefordert. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht er sich für Erleichterungen bei der Verteilung der Gelder für die Gewerbesteuerausfälle aus. Konkret schlägt der Bundesrat vor, in dem Reformvorschlag zu Art. 143 h Satz 2 GG die Wörter „auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen“ und dem folgend zu Artikel 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder die Worte „orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinahmen und" zu streichen, vgl. dazu die BR-Drucksachen zu den Beschlüssen des Bundesrates (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes - Artikel 104a und 143h - Drucksache 363/20 und Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder - Drucksache 364/20).

Dadurch soll die Verteilung der Bundesmittel auf die Gemeinden durch das Land möglichst einfach ausgestaltbar werden. Die erwarteten Mindereinnahmen jeder einzelnen Kommune zugrunde zu legen, sei nicht leistbar und auch nicht belastbar, so die Begründung. Sollten die vom Bundesrat vorgeschlagenen Streichungen erfolgen, würde mehr Ausgestaltungshoheit des jeweiligen Bundeslandes bei der Verteilung der Bundesmittel auf die Gemeinden ermöglicht.

Zudem hat der Bundesrat vorgeschlagen, zu den im Regierungsentwurf enthaltenen Änderungen der §§ 46 Absatz 5 Satz 2; 46 Absatz 10 Satz 6; 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II jeweils die Angabe „74 Prozent“ durch die Angabe „74,9 Prozent“ zu ersetzen. Dies folgt der Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020, „dass der Bund die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zu 75 Prozent tragen kann“.

In § 46 Absatz 6a – neu – SGB II) soll ein Absatz 6a eingefügt werden:

„(6a) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich ab dem Jahr 2020 jeweils um 25 Prozentpunkte.“

Dies dient dem Zweck, systematisch zutreffend die Neuregelung in § 46 Absatz 6a SGB II zu treffen. Der § 46 Absatz 7 SGB II, den der Gesetzentwurf anspricht, regelt bisher die anteilige Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Reform der Eingliederungshilfe und nicht eine davon zu trennende unveränderliche allgemeine Kommunalentlastung.

Az.: 41.0.1-006/008 mu

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