Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 347/2021 vom 10.06.2021

Gesetz zum autonomen Fahren beschlossen

Autonome Fahrzeuge sollen künftig bundesweit ohne einen physisch anwesenden Fahrer in festgelegten Betriebsbereichen fahren können. Der Bundestag hat dazu am 20.05.2021 einen entsprechenden Gesetzentwurf „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren“ mit Änderungen des Verkehrsausschusses beschlossen. Insbesondere im Bereich der autonomen Shuttles im ÖPNV können somit Pilotprojekte in einen Regelbetrieb überführt werden. Für die weitere Entwicklung gilt es, vor allem die Fahrzeuge intelligent auszustatten, da ein flächendeckender Aufbau von Sensorik bei der Infrastruktur nicht möglich ist. 

Mit dem Gesetz werden die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung von Fahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen geregelt – ebenso wie die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Geregelt wird des Weiteren der Umgang mit den für den Betrieb benötigten Daten. Zudem wird der Begriff der Technischen Aufsicht bestimmt. Diese muss laut Bundesregierung eine natürliche Person sein, die im Einzelfall die Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern des Fahrzeuges von außen vornehmen kann.

Auch der Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Mai 2021 zugestimmt. Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abgegeben und Hinweise auf Nachbesserungsbedarf gegeben:

Das Gesetz stellt grundsätzlich einen wichtigen Schritt für die weitere Erprobung und Erlangung von Marktreife der Technologie dar. Der DStGB begrüßt den gewählten Ansatz, autonome Fahrzeuge zunächst in begrenzten Verkehrsbereichen, also in bestimmten klar definierten Anwendungsbereichen zuzulassen und somit den nächsten Schritt bei der Entwicklung geeigneter Technologien vorzunehmen. Betroffene Anwendungsbereiche vor Ort sind insbesondere autonome ÖPNV-Shuttles, Logistikverkehre sowie das automatisierte Einparken.

Im Rahmen der Gesetzgebung wurde jedoch versäumt, den Kommunen bei der Genehmigung der festgelegten Betriebsbereiche durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine klar definierte Rolle zuzuschreiben. Denn die Städte und Gemeinden müssen zwingend auch unabhängig davon, ob sie beispielsweise als ÖPNV-Aufgabenträger für einzelne Anwendungen zuständig sind, in diese Genehmigungsverfahren im Bereich Ihrer Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Hier bedarf es daher jetzt umso mehr einer engen Abstimmung zwischen den Akteuren.

Bei der Debatte um das automatisierte und autonome Fahren stellt sich auch die Frage, ob neben den Fahrzeugen auch die Infrastruktur technologisch aufzurüsten ist. Es würde jedoch einen immensen Aufwand bedeuten, das gesamte Straßennetz mit standardisierten Fahrbahnbegrenzungen, Funkkontakten zu Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen und weiteren Features auszustatten. Es muss daher vor allem auf intelligente Fahrzeuge gesetzt werden. Die Praxis zeigt zudem, dass der ÖPNV mit seinen Projekten zum fahrerlosen Fahren nicht so hohe Anforderungen an die Infrastruktur stellt.

Weitere Informationen können unter folgenden Links abgerufen werden:

Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes „zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren“ (PDF): https://dip21.bundestag.de

 Angenommene Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses: https://dip21.bundestag.de

Az.: 33.0-003/002

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