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StGB NRW-Mitteilung 135/2019 vom 11.03.2019

Rückkehr-Gesetz soll Abschiebungen erleichtern

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat neue Regelungsvorschläge unterbreitet, um Abschiebungen vollziehbar Ausreisepflichtiger zu erleichtern, Abschiebehindernisse zu beseitigen und die Möglichkeiten zur Inhaftierung und Ausweisung zu erweitern. Das sog. „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ ist nunmehr in die Ressortabstimmung gegangen. Asylbewerber ohne Papiere, die über ihre Identität täuschen oder aber sich nicht ausreichend an ihrer Identitätsklärung und Passbeschaffung beteiligen, sollen leichter ausgewiesen werden können.

Eine bereits erteilte Duldung kann so widerrufen, staatliche Erlaubnisse und Leistungen eingeschränkt werden. Wer sein Aufenthaltsrecht dazu missbraucht, um Straftaten, etwa Sozialleistungsmissbrauch zu begehen, ist zur Ausreise verpflichtet. Sollten Dritte die Durchsetzung der Ausreisepflicht behindern, wird dies künftig unter Strafe gestellt. Aus Sicht des DStGB ist der Vorstoß ein wichtiges Signal, um die geringe und im letzten Jahr sogar zurückgegangene Zahl der Abschiebungen rechtswirksam abgelehnter Asyl- und Schutzsuchender zu erhöhen.

Dies ist dringend notwendig, um die Kommunen zu entlasten, damit sie sich stärker auf diejenigen mit Bleibeperspektive konzentrieren können, aber auch, um die Akzeptanz der Bevölkerung nicht zu gefährden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat zu dem Entwurf positionieren werden.

Es leben derzeit rund 234.986 ausreisepflichtige Personen in Deutschland, davon besitzen jedoch lediglich 177.874 eine Duldung. 57.112 müssten Deutschland demnach unmittelbar verlassen. Abschiebungen und freiwillige Rückführungen der vollziehbar Ausreisepflichtigen gehen jedoch nur schleppend voran. Oftmals fehlen die Papiere und die Herkunftsländer sind nicht bereit, die Menschen zurückzunehmen. Von Januar bis Oktober 2018 gab es 20.122 Abschiebungen und 14.183 freiwillige Ausreisen. Diese Zahlen sind gegenüber den Vorjahren deutlich zurückgegangen.

Vor dem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einen neuen Referentenwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz) erarbeitet. Angekündigt wurden einige darin enthaltenen Maßnahmen bereits im „Masterplan Migration“. Der nunmehr in die Ressortabstimmung gegangene Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungsvorschläge vor:  

  • Leichtere Ausweisung bei Sozialleistungsbetrug und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit diese zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben.  
  • Unterscheidung Ausreisepflichtiger danach, ob sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind oder ihnen die fehlende Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht zugerechnet werden muss. Der Status einer „Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht (Ausreiseaufforderung)“ wird unterhalb der Duldung eingeführt. 
  • Staatliche Erlaubnisse und Leistungen, die an den Duldungsstatus anknüpfen, werden an die Mitwirkungspflicht geknüpft, die erforderlichen Anträge für gültige Reisedokumente zu stellen. Die Regelungen sollen darauf hinwirken, dass bei Wegfall des unverschuldeten Duldungsgrundes alle übrigen Voraussetzungen für eine Durchsetzung der Ausreisepflicht bereits vorliegen.  
  • Das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft wird umgestellt: Die Voraussetzung des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft wird durch ein Widerspruchsrecht der Staatsanwaltschaft ersetzt. Damit wird der Wechsel von einer Abschiebungsvoraussetzung zu einem Abschiebungshindernis erreicht. 
  • Der Ausreisegewahrsam wird in ein neues Rechtinstitut „Reisebeschränkung in das Inland“ überführt, das keiner richterlichen Anordnung bedarf. Die Abschiebungshaft ist danach möglich, wenn der Ausländer seine Identität nicht offenlegt bzw. darüber täuscht. 
  • Befugnisse zur Zuführung zur Abschiebung (Betretungsrechte) werden für die für Abschiebungen zuständigen Behörden im AufenthG und damit bundeseinheitlich festgelegt.  
  • Die Strafbarkeit von Handlungen Dritter, die auf eine Behinderung der Durchsetzung der Ausreisepflicht zielen, wird erweitert.  
  • Der Ausweisungsschutz für gefährliche Straftäter, die als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt oder subsidiär schutzberechtigt sind, wird abgesenkt. Überwachungsmaßnahmen gegen Straftäter, die nicht abgeschoben werden können, werden ausgeweitet.

Anmerkung

Die Regelungsvorschläge beinhalten entscheidende und vom DStGB seit langem eingeforderte Schritte, um die Zahl der Abschiebungen rechtswirksam abgelehnter Asyl- und Schutzsuchender zu erhöhen, Abschiebehindernisse zu beseitigen und die Verfahren zu beschleunigen. Das ist ein wichtiges Signal und dringend notwendig, um die Kommunen zu entlasten, die Akzeptanz der Bevölkerung für Flüchtlinge mit Bleibeperspektive nicht zu gefährden und sich auf die Integration der großen Zahl der Menschen zu konzentrieren, die dauerhaft bleiben werden.

Für ein geordnetes Asylverfahren, aber auch um möglichen Sicherheitsgefahren zu begegnen, muss es oberste Priorität haben, alle Asyl- und Schutzsuchenden, die nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, eindeutig und verlässlich identifizieren zu können. Wer sich den Mitwirkungspflichten verweigert oder bewusst seine Identität verschleiert, muss mit härteren Konsequenzen rechnen. Hier müssen aber auch die bereits vorhandenen Mitwirkungs- und Sanktionsmöglichkeiten wesentlich stärker ausgeschöpft werden.

Flüchtlinge, ohne Passpapiere und solche ohne Bleibeperspektive sollten in Ankunfts- und Rückführungszentren der Länder verbleiben und müssen von dort zurückgeführt werden. Sie dürfen erst gar nicht auf die Kommunen verteilt werden. Die Gerichtsverfahren müssen beschleunigt und die Maghreb-Staaten inklusive Georgien endlich zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden. Der Bund muss noch stärker Verantwortung für die Rückführung übernehmen und die Rückführungspraxis der Länder endlich vereinheitlicht werden.

Der DStGB erwartet, dass sowohl der Bund als auch die Länder dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen. Darüber hinaus sollten stärkere Anreize für eine freiwillige Rückführung gesetzt werden. Rückkehrer sollten bei ihrer Reintegration durch Migrationszentren unterstützt und zugleich Migrationswillige über die Verfahren des deutschen Asylsystems und die Gefahren von Flucht und illegaler Einreise informiert werden (Quelle: DStGB Aktuell vom 0719 vom 15.02.2019).

Az.: 16.1.2-002

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