Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 732/2002 vom 05.12.2002

Gebührenerhebung bei Versenden von Bußgeldakten

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf folgendes hingewiesen:

"Zum 31. Juli 2002 ist gemäß Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgericht vom 23. Juli 2002 (BGBl 2002 Teil I Nr. 53) das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten u.a. dahingehend geändert worden, dass in § 107 OwiG folgender Satz 5 angefügt wurde:

"(5) von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführter Sendung pauschal 8 Euro als Auslagen erhoben"

Diese bundesrechtliche Regelung gilt nunmehr unmittelbar als Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung bei der Versendung von Bußgeldakten innerhalb von Bußgeldverfahren.

Für die Gebührenerhebung für die Versendung von Bußgeldakten außerhalb des Bußgeldverfahrens zur Wahrnehmung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen verbleibt es bei der Anwendung der Tarifstelle 30.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung."

Az.: IV/1 941-01

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