Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 878/2004 vom 22.11.2004

Gebühren für Bauüberwachung

Die Notwendigkeit und die gebotene Intensität für eine gebührenpflichtige Bauüberwachung im Sinne von § 81 BauO NRW 95, TS 2.4.10.1 AGT, beurteilen sich maßgeblich nach der qualitativen und/oder quantitativen Komplexität des jeweiligen Vorhabens sowie nach dessen Gefährdungspotential im Falle der Nicht-Beachtung von Bauvorschriften.

Der Bauherr ist regelmäßig als gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW a. F. gebührenpflichtiger Veranlasser der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung anzusehen; Bestimmtheitsmängel sind insofern nicht gegeben.

Gegen die Ausgestaltung der Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung als Wertgebühr auf Basis der Rohbausumme bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, weil den besagten Amtshandlungen ein wirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zukommt, der regelmäßig mit steigender Größe oder steigendem Wert des Vorhabens anwächst.

OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2004 - 9 A 161/02 -

Az.: II/1 660-00/1

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