Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 521/2020 vom 13.07.2020

Gasnetze: BGH bekräftigt seine Rechtsprechung zum Kapitalkostenaufschlag

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt seine Rechtsprechung zum Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2018 (Az. EnVR 45/19). Danach darf ein Netzbetreiber Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 nicht in den Kapitalkostenaufschlag für 2018 einbeziehen. Eine ähnliche Position hatte der BGH bereits zu zwei ähnlichen Verfahren eingenommen und die Rechtsbeschwerden der Gasnetzbetreiber zurückgewiesen. In vorangegangen Verfahren hatte er bereits entschieden, dass die Begrenzung der Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Gewerbesteuer für den Kapitalkostenaufschlag auf eine fiktive Eigenkapitalquote von 40 Prozent mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Gegenstand diverser Verfahren ist das Gasverteilernetz. Die Betreiber beantragten die Anpassung der Erlösobergrenze des Jahres 2018 aufgrund eines Kapitalkostenaufschlages nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10a ARegV unter Einbeziehung der Kapitalkosten der Jahre 2016, 2017 und 2018. Weiter führen diese aus, dass die Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 - wie beantragt - in die Berechnung des Kapitalkostenaufschlags einzubeziehen seien.

Der BGH hat am 07. Juli 2020 einen weiteren Beschluss zum Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2018 veröffentlicht und damit seine Rechtsprechung hierzu weiter verfestigt. In einem weiteren, gleichlautenden Beschluss vom 05.05.2020 (Az.: EnVR 45/19) wurde die Rechtsbeschwerde eines Gasverteilnetzbetreibers gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.04.2019 | Az.: VI-3 Kart 496/18 [V] zurückgewiesen. In einem weiteren vorausgegangenen Beschluss vom 05. Mai 2020 (Az. EnVR 16/19) hatte der BGH bereits seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Netzbetreiber von Gasverteilernetzen eine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines genehmigten Kapitalkostenaufschlags nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, § 10a Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1 ARegV erstmals zum 30. Juni 2017 mit Wirkung auf den 01.01.2018 (siehe § 4 Absatz 4 Satz 2 ARegV) beantragen können. Nach damaliger Auffassung des Gerichts seien die Vorschriften nicht dahingehend wörtlich auslegbar, dass in den Jahren 2016 und 2017 entstandene Kapitalkosten in den Kapitalkostenaufschlag für 2018 einzubeziehen seien.

In einem weiteren Beschluss vom 05.05.2020 (Az.: EnVR 26/19) hat der BGH zudem eine vom betroffenen Gasverteilnetzbetreiber erhobene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. In dieser Sache war ein Beschluss vom 07.03.2019 des OLG Düsseldorf (Az.: Kart 121/17 (V)) vorausgegangen, ebenfalls unter anderem zur Einbeziehung der Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 für die in diesen Jahren getätigten Neuinvestitionen in den Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2018. Der BGH hatte dazu entschieden, dass die Begrenzung der Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Gewerbesteuer für den Kapitalkostenaufschlag auf eine fiktive Eigenkapitalquote von 40 Prozent mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die wesentliche Begründung des BGH lautete:

  1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch aus § 10a ARegV auf Berücksichtigung der 2016 und 2017 entstandenen Kapitalkosten im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags für 2018.
  2. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 10a ARegV auf Kapitalkosten aus den Jahren 2016 und 2017 kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
  3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht beim Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2018 den für die dritte Regulierungsperiode festgesetzten Eigenkapitalzinssatz angewandt.
  4. Zu Recht hat die BNetzA für den kalkulatorischen Ansatz der Gewerbesteuer nach § 10a Abs. 8 Satz 1 ARegV nur das Produkt aus der mit 40 Prozent gewichteten Verzinsungsbasis mit dem Eigenkapitalzinssatz berücksichtigt.

Az.: 28.6.10-001/004 we

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