Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 749/2000 vom 20.12.2000

Für eine Rentenreform ohne Änderung des Sozialhilferechts

Der Gesamtvorstand der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände lehnt als Ergebnis seiner Beratungen vom 20.11.2000 in Berlin die von der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen des Bundessozialhilfegesetzes im Diskussionsentwurf zur Rentenreform 2000 ab, die für ältere und erwerbsunfähige Personen eine durch die Sozialhilfe zu finanzierende rentengleiche Dauerleistung zur Bekämpfung der Altersarmut vorsehen. Der Gesamtvorstand ist vielmehr der Auffassung, daß die notwendige Rentenreform ohne Änderungen des Sozialhilferechts verwirklicht werden kann und muß.

Die kommunalen Spitzenverbände treten für das grundgesetzlich abgesicherte Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen ein und halten in diesem Rahmen angemessene Verbesserungen in den der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe vorgelagerten Sozialleistungssystemen für notwendig. Eine noch weitergehende Verweisung behinderter Menschen auf die Sozialhilfe und die Kinder- und Jugendhilfe wird dagegen nach wie vor entschieden abgelehnt.

Die kommunalen Spitzenverbände wenden sich gegen Überlegungen, sowohl im Rahmen der Rentenreform 2000 als auch der Vereinheitlichung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts (SGB IX) die im Bundessozialhilfegesetz festgelegten Prinzipien der Nachrangigkeit und der Bedürftigkeit u.a. durch die Aufgabe der Unterhaltsverpflichtung zu beschädigen. Um die Sozialhilfe und die Kinder- und Jugendhilfe finanzierbar zu halten, aber auch mit Blick auf die Grundsätze unseres Fürsorgesystems dürfen Nachrangigkeit und Bedürftigkeitsprüfung nicht ausgehebelt werden.

Der Gesamtvorstand bemängelt schließlich, daß in den Diskussionsentwürfen zum SGB IX und der Rentenreform keine nachvollziehbaren Kostenschätzungen vorliegen. Die kommunalen Spitzenverbände lehnen den im Rahmen der Rentenreform 2000 vorgesehenen finanziellen Ausgleich über den Mechanismus des Wohngeldgesetzes als verfehlt ab.

Az.: III 878

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