Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 798/2020 vom 21.12.2020

Fortschreibung der Hochwasserrisikomanagmentpläne

Im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie 2007/60/EG werden bis Dezember 2021 die erstmals im Jahr 2015 aufgestellten länderspezifischen Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRM-Pläne) fortgeschrieben. Abweichend zum 1. Zyklus werden im 2. Zyklus allerdings länderübergreifende, d.h. flussgebietsbezogene HWRM-Pläne erstellt. Dementsprechend werden bei der Fortschreibung der nunmehr nationalen HWRM-Pläne von Ems, Maas, Rhein und Weser die nordrhein-westfälischen Belange mitberücksichtigt. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Fortschreibung und Aktualisierung von HWRM-Plänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Diese hat zum Ziel, die aus den HWRM-Plänen resultierenden erheblichen Umweltauswirkungen bereits frühzeitig zu erkennen und zu berücksichtigen. Die Aufstellung dieser Pläne sowie die inhaltliche Bearbeitung der jeweils zugehörigen Strategischen Umweltprüfung (SUP) wird durch die Geschäftsstellen der jeweiligen Flussgebietsgemeinschaft (FGG) unter Einbindung der betroffenen Bundesländer koordiniert. Das deutsche Maaseinzugsgebiet liegt ausschließlich innerhalb von Nordrhein-Westfalen (NRW). Insofern ist die Bezirksregierung Köln für die Aufstellung des HWRM-Plans Maas inklu-sive der Durchführung der SUP zuständig, ohne dass eine länderübergreifende Koordination erfolgt. Das notwendige Scoping, d. h. die Feststellung des Untersuchungsrahmens sowie die Ermittlung des Prüfinhalts und -umfangs, wurde in NRW durch die jeweils zuständige Bezirksregierung für alle vier genannten HWRM-Pläne zwischen Februar und April 2020 durchgeführt. Dabei wurden gemäß § 17 Abs. 1 UVPG die Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch die HWRM-Pläne berührt werden, einbezogen.

Zusätzlich zu den obligatorisch zu beteiligenden Stellen wurden auch Sachverständige, Behörden aus Nachbarstaaten, nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte hinzugezogen (§ 15 Abs. 3 UVPG). Alle Akteure wurden Anfang Februar 2020 über die Beteiligungsmöglichkeit informiert. Im Rahmen dieser Information wurden ihnen die entsprechenden Dokumente (Scoping-Unterlagen) zur Verfügung gestellt. Insgesamt wurden in NRW 29 Stellungnahmen in schriftlicher Form bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen eingereicht. Sie wurden ausgewertet, innerhalb der Flussgebiete mit den anderen Ländern (außer bei der Maas) abgestimmt und unter Beachtung länderspezifischer Belange beim Entwurf der Umweltberichte berücksichtigt. Wie die Stellungnahmen im Einzelnen berücksichtigt werden, ist in den folgenden Dokumenten dokumentiert (zu finden auf Die Hochwasserrisikomanagementpläne für NRW | FLUSSGEBIETE NRW:

  • FGG Ems: Übersicht (Synopse) mit der Beantwortung der Stellungnahmen.
  • Maas: Fortgeschriebenes Scoping-Papier; Synopse mit der Beantwortung der Stellungnahmen.
  • FGG Rhein: Fortgeschriebenes Scoping-Papier; Synopse mit der Beantwortung der Stellungnahmen.
  • FGG Weser: Die Berücksichtigung der Stellungnahmen ergibt sich direkt aus dem Entwurf des Um-weltberichtes, der zur Öffentlichkeitsbeteiligung bereits ab 22. Dezember 2020 veröffentlicht wird.

Nach Fertigstellung der Entwürfe der HWRM-Pläne und der Umweltberichte erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung ab März 2021 durch die Bezirksregierungen (für die FGE-Weser bereits ab 22.12.2021). Die Offenlage endet am 22.6.2021.

Az.: 24.0.16 qu

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