Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 842/2003 vom 11.11.2003

Fondsbeteiligungen durch Städte und Gemeinden

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag Nordrhein-Westfalen (Drucksache 13/4493) vom 17.10.2003 hat die Landesregierung generelle Aussagen zur Zulässigkeit von Fondsbeteiligungen durch Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen getroffen.

Eine Gemeinde darf danach im Einzelfall Teile der allgemeinen Rücklage nach besonderen Anlagegrundsätzen anlegen, wenn sie bei der Anlage der Mittel auf eine ausreichende Sicherheit achtet. Um einem spekulativen Charakter vorzubeugen, kommen dafür nur Teile der Rücklage in Betracht, die langfristig angelegt werden können. Unter diesen Voraussetzungen sei es vertretbar, dass Mittel der allgemeinen Rücklage bei einer Verzinsung zu marktüblichen Konditionen nach Maßgabe des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen in Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften angelegt werden.

Die Gemeinde kann nach Aussage der Landesregierung die Mittel der allgemeinen Rücklage auch als Geschäft der laufenden Verwaltung in Spezialfonds anlegen, da dem Bürgermeister nach § 19 der Gemeindekassenverordnung die Entscheidung über die Anlage von Rücklagen obliege. Der Rat könne sich jedoch gem. § 41 Abs. 3 GO NRW die Entscheidung über diesen Geschäftskreis oder einen Einzelfall vorbehalten. Ob über diese Zuordnung hinaus eine Unterrichtung des Rates angezeigt ist, sei nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

Gemeinden dürfen keine "hochspekulative Fondsanteile" erwerben. Bei der Anlage in Aktien und anderen Risikopapieren im Rahmen von Spezialfonds sei von den Gemeinden das besondere Ertrags-Risiko-Profil dieser Anlageformen zu beachten. Der Anteil dieser in Spezialfonds angelegten Mittel darf 35 % (im Jahre 2000: 30 %) des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.

Az.: IV/1 910-00

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