Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 488/2016 vom 15.07.2016

Folgeprobleme des Aufstiegs in die technischen Laufbahnen

Durch Mitteilung vom 13.7.2016 hatte der StGB NRW darüber informiert, dass seit dem 1.7.2016 im Fall eines Aufstiegs von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 in technischen Laufbahnen eine Zuweisung in das Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesO A NRW erfolgt (§ 24 Nr. 3 LBesG in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung). 

Aus gegebenem Anlass sei noch auf folgende Aspekte hingewiesen: Diejenigen Beamtinnen und Beamte der technischen Laufbahnen, die aufgrund dieses zuvor genannten Aufstiegs vor dem 1.7.2016 nach  A 9 befördert wurden (z.B. Brandinspektoren), können gem. § 7 Abs.2 Nr. 3 LVO vor Ablauf des dortigen Sperrjahres befördert werden. Denn dieses Amt muss aufgrund der neuen Regelung in § 24  Nr. 3 LBesG ja nicht mehr regelmäßig durchlaufen werden.

Sollte aufgrund dieser Gesetzesänderung gleichwohl in diesen Fällen noch eine Ernennung zum Beispiel zum Brandinspektor mit Wirkung zum 1.7.2016 erfolgt sein, so wäre diese fehlerhaft. Eine rückwirkende Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist nicht möglich (§ 8 Abs. 4 BeamtStG). Die dementsprechend geringere Besoldung kann allerdings im Wege eines Schadensersatzanspruches wegen einer Verletzung von § 45 Beamtenstatusgesetz wirtschaftlich kompensiert werden.

Az.: 14.1.5

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