Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 692/2017 vom 09.11.2017

Finanzgerichte zur steuerlichen Verzinsung gemäß Abgabenordnung

Zwei aktuelle erstinstanzliche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit haben die 6%-Zinsregelung nach der AO bei Steuerforderungen bestätigt. Das Finanzgericht Köln hat mit vor kurzem bekannt gewordenem Urteil vom 27.04.2017, Az. FG Köln 1 K 3648/14, entschieden, dass die Vollverzinsung nach der Abgabenordnung (AO) mit einem Zinssatz von 6% p.a. bis September 2014 verfassungsgemäß ist. Ob diese Zinssatzregelung auch bei neueren Veranlagungszeiträumen noch verfassungsgemäß ist, war dabei nicht zu entscheiden.

Ebenfalls bestätigt wurde die 6%-Zinsregelung nach der AO bei Steuerforderungen vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.08.2017, Az. 10 K 2472/16. Mit seinem Urteil hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6% in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß ist.

Beide Gerichte haben allerdings die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der gestellten Rechtsfrage zugelassen. Das FG Köln tut dies mit dem Hinweis, dass sich die schon grundsätzliche Bedeutung angesichts des weiter andauernden Niedrigzinsniveaus in den streitigen Zinsmonaten ergebe (in direktem zeitlichem Anschluss an die Monate ab Dezember 2013, über die der BFH im Beschluss vom 19.02.2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940 entschieden hat).

Unter dem Az. III R 10/16 ist beim Bundesfinanzhof bereits ein Revisionsverfahren anhängig, in dem die Frage der Verfassungswidrigkeit des streitbefangenen Zinssatzes mit zur Entscheidung ansteht (Vorinstanz FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016, Az. 16 K 2976/14 AO, EFG 2016, 1053). Schließlich wird im Rahmen eines anhängigen Verfahrens beim BVerfG (1 BvR 2237/14) die Höhe des Zinssatzes von Nachforderungszinsen zur Gewerbesteuer für 2003 überprüft.

Die Entscheidung des FG Köln kann im Internet abgerufen werden unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2017/1_K_3648_14_Urteil_20170427.html . Die Entscheidung des FG Münster kann ebenfalls abgerufen werden unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2017/10_K_2472_16_Urteil_20170817.html .

Az.: 41.6.2.1-002/002 mu

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