Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 130/2016 vom 11.02.2016

Finanzgericht Münster zur Gewerbesteuer-Hinzurechnung

In dem Mitteilungsbeitrag vom 28.01.2016 wurde bereits über eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen zum Thema "Gewerbesteuerhinzurechnung bei Übernachtungsleistungen" informiert. Im Verfahren 9 K 1472/13 G hat der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 am 04.02.2016 durch Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden, in welchem Umfang Aufwendungen von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst d und e GewStG 2002 führen.

Das FG Münster ist in seiner Entscheidung hinsichtlich der Hinzurechnung zu einer Aufteilung und unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Aufwendungen gekommen. Der Senat hat festgestellt, dass die Aufwendungen der Reiseveranstalter lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils der Hinzurechnung unterliegen. Danach sind Zahlungen der Reiseveranstalter an Hotelbetreiber aufzuteilen, sofern mit diesen — was regelmäßig der Fall sein dürfte — neben Miet- und Pachtzinsen weitere Leistungen abgegolten werden. Aufwendungen für reine Betriebskosten (wie z. B. für Wasser, Strom und Heizung) und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (wie z.B. für Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) unterliegen nicht der Hinzurechnung. Dies gilt auch dann, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde.

Soweit die Aufwendungen der inländischen Reiseveranstalter eigene ausländische Betriebsstätten betreffen, deren Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen, erfolgt keine Hinzurechnung. Die Höhe der Hinzurechnung im konkreten Fall bleibt einem Endurteil vorbehalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Eine genauere Analyse und Beurteilung der Frage, ob und welche Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des FG Münster für die Gewerbesteuerhinzurechnung zu ziehen sind, wird erst möglich sein, wenn die Urteilsgründe vorliegen und das Urteil rechtskräftig ist. Festzuhalten ist nach der Pressemitteilung des FG Münster, dass die Gewerbesteuerhinzurechnung für Reiseunternehmen grundsätzlich vom FG als rechtmäßig eingestuft wurde. Die vom Gericht als nötig gesehene Aufteilung des Aufwandes bei den Hinzurechnungen dürfte allerdings einigen administrativen Aufwand verursachen und die Hinzurechnungen schmälern.

Welche genauen Darlegungen und Schlussfolgerungen sich zu den Aufwendungen der inländischen Reiseveranstalter ergeben, die eigene ausländische Betriebsstätten betreffen, deren Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen und für die dann keine Hinzurechnung erfolgt, muss nach Vorlage der Urteilsgründe genauer analysiert werden. Die zu dieser Entscheidung ergangene Pressemitteilung Nr. 2 vom 10.02.2016 kann auf der Internetseite des FG Münster (www.fg-muenster.nrw.de) abgerufen werden. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Az.: 41.6.2.1

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