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StGB NRW-Mitteilung 287/2018 vom 14.05.2018

Feststellung des Alters bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Das Bundesverwaltungsgericht prüft seit Donnerstag, 26. April 2018, in welchen Fällen das Alter eines mutmaßlich minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zwingend durch medizinische Begutachtung von einem Arzt festgestellt werden muss (BVerwG 5 C 11.17). Im Ausgangsfall hatte das Jugendamt der Stadt München mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme eingeschätzt, dass ein unbegleiteter junger afghanischer Flüchtling volljährig sei und deshalb nicht in Obhut genommen und stattdessen in eine Gemeinschaftsunterkunft für Erwachsene verlegt werde.

Das Münchner Oberverwaltungsgericht entschied, dass in Zweifelsfällen eine ärztliche Altersfeststellung immer zwingend nötig sei. Eine Einschätzung per Augenschein sei nur zulässig, wenn ein „über jeden vernünftigen Zweifel erhabener Fall“ von Minderjährigkeit vorliege. Im Grenzbereich zwischen Volljährigkeit und Minderjährigkeit müsse immer ein Arzt entscheiden. Das Verfahren gibt nach Auffassung des DStGB einen neuen Anstoß an die Politik, zu handeln.

Der Bundesgesetzgeber sollte entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags eine bundeseinheitliche Regelung der Altersfeststellung außerhalb des Kinder- und Jugendhilferechts treffen. Es ist zwingend notwendig, dass bei unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen bereits bei der Einreise eine erkennungsdienstliche Behandlung und Altersfeststellung erfolgt. Dies sollte in den vorgesehenen ANkER-Zentren stattfinden und keine Aufgabe der Jugendämter bleiben. 

Das Verwaltungsgericht München hat die Stadt München verpflichtet, den Kläger vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der VGH München zurückgewiesen. Das Berufungsgericht vertritt, anders als andere Oberverwaltungsgerichte, die Auffassung, eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts nach § 42 f Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII sei lediglich dann als zur Altersfeststellung geeignet anzusehen, wenn es darum gehe, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden oder evidenter Minderjährigkeit festzustellen.

In allen anderen Fällen — namentlich im Grenzbereich zwischen Volljährigkeit und Minderjährigkeit — sei hingegen regelmäßig vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zwinge. Ein in sich widersprüchlicher Vortrag des Ausländers zu seinem Alter könne nicht zu dessen Nachteil gewertet werden. Eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher Merkmale stelle für sich genommen keine ausreichende Grundlage dar. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision (Quelle: DStGB Aktuell 1718 vom 27.04.2018).

Az.: 16.1.5

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