Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 692/2000 vom 05.12.2000

Festsetzung von Steuermessbeträgen

Beteiligung der Gemeinden in Rechtsbehelfsverfahren wegen der Festsetzung von Steuermeßbeträgen

Die für Fragen der Abgabenordnung zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich dafür ausgesprochen, durch eine Ergänzung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Finanzämter zu veranlassen, die Gemeinden über Einspruchsverfahren von größerer Bedeutung zu unterrichten. Eine direkte Beteiligung der betroffenen Städte und Gemeinden am Verfahren lehnt das Bundesministerium der Finanzen jedoch weiterhin ab.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte auf der Grundlage der Anregungen und Stellungnahmen aus den Landesverbänden gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen eine Stellungnahme zu den beabsichtigten Änderungen abgegeben. Diese ist nachfolgend wiedergegeben:

"... für die Möglichkeit, zu der geplanten Formulierung einer Anweisung im Anwendungserlaß zu § 184 AO Stellung zu nehmen, danken wir Ihnen und nehmen diese gerne wahr.

Der von Ihnen vorgelegte Entwurf einer Neufassung des Anwendungserlasses stellt für die Städte und Gemeinden eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar und wird daher grundsätzlich von uns begrüßt. Es wäre jedoch hilfreich, wenn in dem Anwendungserlaß selbst geregelt würde, ab welcher Größenordnung ein Realsteuermeßbescheid von größerer Bedeutung vorliegt.

Unabhängig von der Änderung des Anwendungserlasses möchten wir an dieser Stelle nochmals betonen, daß die Städte und Gemeinden vor überraschenden Rückzahlungsforderungen auf Grund der Festlegung eines Gewerbesteuermeßbescheides am nachhaltigsten durch eine Gesetzesänderung geschützt würden. § 40 Abs. 3 FGO und § 260 AO sollten dahingehend geändert werden, daß die betroffenen Städte und Gemeinden bereits am Verfahren beteiligt werden können."

Das Bundesministerium der Finanzen hat jedoch den Vorschlag, ein Beteiligungsrecht der betroffenen Städte und Gemeinden im Verfahren einzuführen, abgelehnt. Das entsprechende Schreiben des Ministeriums geben wir Ihnen im folgenden zur Kenntnis:

"... Ihre Vorschläge wurden bereits bei der Entscheidung über die Ihnen mitgeteilte Ergänzung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

Hierbei wurden die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, den Gemeinden in außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen Steuermeßbescheide keine Beteiligtenstellung und kein Recht auf Hinzuziehung bzw. Beiladung einzuräumen, weiterhin für stichhaltig angesehen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gemeindegrößen wurde es auch nicht für sinnvoll angesehen, die Fälle von ‚größerer Bedeutung‘ betragsmäßig zu definieren."

Az.: IV/1 920-00

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