Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 854/2003 vom 20.11.2003

Festlegung eines allgemeinen Rahmens nach der Allgemeinen Schulordnung

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung hat der Schulträger die Möglichkeit, gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen allgemeinen Rahmen vorzugeben. Die Vorgaben des Schulträgers dienen dazu, bestehende Schulsysteme gleichmäßig und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulasten. Insoweit ist es anerkannt, daß der Schulträger die Zügigkeit festlegen kann. Die Geschäftsstelle vertritt zudem die Auffassung, daß der Schulträger die Möglichkeit haben muß, in Einzelfällen je Klasse oder Jahrgang eine „freizuhaltende Spitze“ festzulegen. Diese Maßnahme dient letztendlich dazu, die Schülerströme im Rahmen der Erprobungsphase an den Gymnasien sinnvoll zu kanalisieren.

Zu dieser Thematik hat das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 folgendes mitgeteilt:

„Nach § 6 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG sollen im Gebiet eines Schulträgers in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten; sie darf nicht über dem Höchstwert und nicht unter dem Mindestwert liegen. Abweichungen sind in § 6 Abs. 4 und 5 AVO geregelt.

Zur gleichmäßigen Auslastung der Schulen im Gebiet eines Schulträgers ist es grundsätzlich möglich, daß der Schulträger neben der Zügigkeit auch Höchstzahlen für die Klassenbildung vorgibt, wenn er sich dabei im Rahmen von § 6 AVO hält. Schulformwünsche sind jedoch unabhängig davon zu erfüllen. Konkret heißt dies, daß ein Schulträger zwar grundsätzlich vorgeben kann, an allen Realschulen sei ein Platz für mögliche Schulformwechsler freizuhalten; gibt es aber weitere Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in die Realschule aufgenommen werden wollen, so sind diese bis zum Erreichen der Höchstgrenzen nach der AVO unabhängig von der Vorgabe des Schulträgers aufzunehmen.“

Az.: IV/2-211-33

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