Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 656/2008 vom 20.10.2008

Familienleistungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2008 das Familienleistungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz werden Familien in Deutschland zukünftig um jährlich mehr als zwei Milliarden Euro entlastet. Das Familienleistungsgesetz umfasst:
1. Gestaffeltes Kindergeld:
Familien mit mehreren Kindern stärker fördern. Das Kindergeld wird jeweils monatlich für erste und zweite Kinder um 10 Euro auf 164 Euro, für dritte Kinder um 16 Euro auf 170 Euro sowie für vierte und weitere Kinder um 16 Euro auf 195 Euro angehoben. Familien mit drei Kindern verfügen damit über 432 Euro mehr im Jahr; für Familien mit vier Kindern sind es 624 Euro.

Mit der Staffelung berücksichtigt die Bundesregierung, dass ein Viertel aller Kinder mit Anspruch auf Kindergeld (4,5 Mio. von insgesamt rd. 18 Mio. Kindern und Jugendlichen) in einer Familie mit drei oder mehr Kindern lebt. Die Mehrkosten von rd. 2 Mrd. Euro im Jahr teilen sich Bund, Länder und Kommunen.

2. Familienunterstützende Leistungen:
Praktische Hilfe für Familien im Alltag. Die Förderung von familienunterstützenden Dienstleistungen wird deutlich vereinfacht. Zudem werden die Möglichkeiten erweitert, diese Leistungen steuerlich geltend zu machen.

Die Förderung wird auf einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro (höchstens 4.000 Euro) pro Jahr ausgeweitet, die von der Steuerschuld abgezogen werden können. Mit der Neuregelung werden Aufwendungen in Höhe von bis zu 1.665 Euro monatlich gefördert. Auch wer eine Dienstleistungsagentur beauftragt, kann Geld sparen: Durch das neue Gesetz werden die steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von derzeit 3.000 Euro auf bis zu 20.000 Euro erweitert.

3. Schulbedarfspaket:
Jedes Schuljahr 100 Euro für gerechte Bildungschancen. Kinder und Jugendliche aus Familien, die von Hartz IV (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) leben, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zum Beginn des Schuljahres einen zusätzlichen Betrag von 100 Euro. Damit soll die notwendige Ausstattung mit Schul- und Unterrichtsmaterialien wie Ranzen, Stifte, Hefte etc. sichergestellt werden. Die Behörden vor Ort können sich nachweisen lassen, dass das Geld für Schulmaterial ausgegeben wurde.

Az.: III 820-4

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