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StGB NRW-Mitteilung 7/2020 vom 22.01.2020

EuGH zur Reichweite von Sanktionen in Asylunterkünften

Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem Urteil vom 12.11.2019 (Az. C-233/18) zur Reichweite zulässiger Sanktionen gegen gewalttätige Bewohner in Asylunterkünften geäußert. Dabei hat der Gerichtshof bestätigt, dass der Entzug materieller Leistung grundsätzlich möglich ist. Allerdings muss der Mitgliedsstaat Sorge tragen, dass der Asylbewerber weiterhin eine gesicherte Unterkunft hat. 

Asylunterkünfte dürfen Bewohner grundsätzlich mit dem Entzug materieller Leistungen sanktionieren. Allerdings müssen solche Sanktionen nach Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie objektiv, unparteiisch, begründet und im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers verhältnismäßig sein und in jedem Fall einen würdigen Lebensstandard belassen. 

Anlass für die Entscheidung war der Fall eines Minderjährigen aus Afghanistan, der an einer Schlägerei in einer Unterkunft in Brüssel beteiligt war. Der Leiter der Einrichtung hatte daraufhin beschlossen, den Jugendlichen für 15 Tage auszuschließen. Der Asylsuchende übernachtete in der Zeit nach eigenen Angaben in einem Park oder bei Freunden, reichte danach aber Klage gegen die Entscheidung der Asylunterkunft bei einem belgischen Gericht ein. Dieses bat zuletzt den EuGH um Auslegung des geltenden EU-Rechts. 

Der EuGH stellte fest, dass Unterkünfte durchaus materielle Leistungen entziehen könnten. Allerdings müssten die Sanktionen verhältnismäßig sein und dem Asylsuchenden in jedem Fall einen würdigen Lebensstandard lassen. Auch ein zeitlich begrenzter Entzug von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung wäre damit nicht vereinbar, hieß es vom EuGH. Nicht ausgeschlossen sei aber beispielsweise eine Inhaftierung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. 

Anmerkung des DStGB 

Es ist sinnvoll, dass der EuGH klarstellt, was unter Sanktion nach Art.20 IV der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zu verstehen ist. Dabei versteht es sich eigentlich von selbst, dass Sanktionen nur verhältnismäßig sein dürfen und einen würdigen Lebensstandard mit einem Mindestmaß an Unterkunft, Kleidung und Verpflegung gewahrt sein müssen. Dass der EuGH die Möglichkeiten der Mitgliedsstaaten zur Festlegung von Sanktionen, wie die Unterbringung in einem besonderen Teil der Flüchtlingseinrichtung, eine Unterbringung in einer Haftanstalt oder aber in die Obhut des Jugendschutzes bei Minderjährigen unterstreicht, ist zu begrüßen. Es kommt darauf an, dass die Rechtsgrundlagen für diese Maßnahmen auch im nationalen Recht geschaffen werden. 

Weitere Informationen finden sich auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union https://curia.europa.eu

Quelle: DStGB Aktuell 4619 vom 15.11.2019

Az.: 16.1.4.2-005

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