Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 812/2016 vom 28.11.2016

EuGH zum Begriff "Informationen über Emissionen in die Umwelt"

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit zwei Urteilen vom 23.11.2016 (Az.: C-673/13P und C-442/14) den Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ näher bestimmt. Danach können Personen, die Zugang zu Dokumenten in Umweltangelegenheiten verlangen, auch Auskunft über Art und Auswirkungen der Freisetzung eines Pestizids in die Luft, das Wasser, den Boden oder auf Pflanzen einfordern. Dem kann der Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nicht entgegenhalten werden.

In der Rechtssache C-673/13P hatten zwei Umweltverbände bei der EU-Kommission den Zugang zu mehreren Dokumenten zur Genehmigung von Glyphosat gefordert. Die EU-Kommission hatte insoweit einen eingeschränkten Zugang gewährt und die weitergehende Freigabe von Dokumenten damit verweigert, dass diese vertraulichen Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums der Antragsteller enthalten. Mit Urteil vom 08.10.2013 hatte das EuG einer Klage der beiden Vereinigungen gegen die teilabweisende Bescheidung stattgegeben. Die EU-Kommission hat beim EuGH nunmehr die Aufhebung des Urteils beantragt.

Im zweiten Fall, der Rechtssache C-442/14, hatte eine niederländische Stiftung zum Schutz von Bienen bei der für Pflanzenschutzmittel zuständigen niederländischen Behörde CTB die Bekanntgabe von mehreren Dokumenten über das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte beantragt. Der Bayer-Konzern hatte als Inhaber einer großen Zahl dieser Zulassungen der Offenlegung der Unterlagen mit einem Verweis auf das Urheberrecht und die Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen widersprochen. Eine teilweise Offenlegung der Dokumente durch das CTB hatten sowohl die niederländische Stiftung als auch der Bayer-Konzern vor niederländischen Gerichten angefochten. Dem EuGH wurde in diesem Fall die Frage vorgelegt, ob die beantragten Informationen unter dem Begriff „Information über Emissionen in die Umwelt“ der Unionsrichtlinie RL 2003/4/EG fallen.

Der EuGH hat nun in beiden Verfahren klargestellt, was unter „Emissionen in die Umwelt“ beziehungsweise Informationen darüber fällt. Insoweit umfasst der Begriff das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten und von in diesen Produkten enthaltenen Wirkstoffen in die Umwelt, wenn dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des Produkts oder des Stoffes tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist. Der Begriff ist nicht auf Emissionen aus Industrieanlagen begrenzt, sondern erfasst auch Emissionen, die bei Absprühen eines Produktes, zum Beispiel eines Pflanzenschutzmittels, entstehen.

Der EuGH führte ferner aus, dass der Informationsanspruch nicht nur Informationen zu tatsächlichen Emissionen umfasst, sondern auch Informationen in Bezug auf vorhersehbare Emissionen dieses Produkts in die Umwelt. Rein hypothetische Emissionen sind jedoch davon nicht umfasst. Der Informationsanspruch ist gemäß dem EuGH zudem dahin auszulegen, dass er nicht nur Informationen über die Emissionen als solche erfasst, sondern darüber hinaus auch solche Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen zutreffend sind. Davon umfasst sind Informationen über Rückstände des Produkts in der Umwelt nach dessen Anwendung sowie Studien zur Messung des Stoffdrifts.

In der Rechtssache C-673/13P hob das EuGH das Urteil des EuG auf und verwies die Sache dahin zurück. Der EuG muss insoweit prüfen, ob die streitigen Informationen tatsächlich Emissionen in die Umwelt betreffen und gegebenenfalls über weiteres, bisher nicht geprüftes Vorbringen der Parteien entscheiden.

Az.: 23.0.3-001 gr

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