Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 157/2019 vom 05.03.2019

Mindest- und Höchstsätze der HOAI unter Druck

Im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland hat der Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen am 28.02.2019 zur HOAI Stellung genommen. Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Niederlassungsfreiheit beschränken und damit unionsrechtswidrig sind.

Nach Auffassung der Kommission hindert das System der Mindest- und Höchsthonorare der HOAI neue Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten am Marktzugang, soweit es diese, als Dienstleistungserbringer, für die es weniger leicht ist, Kunden zu gewinnen, daran hindert, ihre Leistungen zu Preisen unter den für die in Deutschland niedergelassenen Anbieter festgelegten Mindesttarifen anzubieten bzw. höherwertige Leistungen zu Preisen über den Höchsttarifen anzubieten. Sie hat daher beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland erhoben.

Generalanwalt Szpunar hat dem EuGH in seinen Schlussanträgen nunmehr vorgeschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben und zu erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.

Nach Ansicht des Generalanwalts greifen die streitigen Bestimmungen der HOAI, die für Planungsleistungen (nicht hingegen für Beratungsleistungen, diese sind nicht verbindlich geregelt) Mindest- und Höchstpreise vorsehen, in die Privatautonomie ein, beeinträchtigen die Möglichkeit der Unternehmen, über den Preis zu konkurrieren, und beschränken die Niederlassungsfreiheit. Als mögliche Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkung kämen nur zwei zwingende Gründe des Allgemeininteresses in Betracht, nämlich der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus.

Deutschland habe jedoch nicht nachgewiesen, dass die Festsetzung von Mindestpreisen geeignet sei, eine hohe Qualität von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen zu erreichen, sondern habe sich auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen beschränkt. Den Kern seines Vorbringens – ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen – habe Deutschland nicht dargetan.

Nach Ansicht des Generalanwalts gilt der Wettbewerb bei Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf den Preis, im Allgemeinen als notwendiger, gewünschter und wirksamer Mechanismus in einer Marktwirtschaft. In den Sektoren, in denen die Dienstleistungserbringer besonders gut qualifiziert seien und strengen Bedingungen hinsichtlich ihrer Qualifikation unterlägen, werde Preiswettbewerb häufig als Bedrohung angesehen. Wie Preiswettbewerb diese besonders gut qualifizierten Menschen vom "Paulus zum Saulus" wandeln solle, bleibe ein Rätsel.

Selbst wenn die in der HOAI vorgeschriebenen Mindestpreise geeignet wären, das Ziel der Qualität von Dienstleistungen zu erreichen, wären sie nicht erforderlich. Es gebe eine Reihe von Maßnahmen, die sowohl die Qualität der Dienstleistungen als auch den Schutz der Verbraucher sicherstellen könnten: berufsethische Normen, Haftungsregelungen und Versicherungen, Informationspflichten, Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder zur Festlegung von Richtpreisen durch den Staat. Deutschland habe nicht nachgewiesen, dass die Wirkung der in Rede stehenden Bestimmungen zu Mindestsätzen die Qualität einer Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher besser gewährleiste.

Anmerkung

Nach den vorliegenden Schlussanträgen spricht vieles dafür, dass sich der EuGH im Ergebnis der Auffassung des Generalanwalts anschließen wird. Es bleibt abzuwarten, wie der Verordnungsgeber auf die Entscheidung reagieren und welche inhaltlichen Änderungen er vorschlagen wird. Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens behalten alle bestehenden Verträge, einschließlich der vereinbarten Honorarsätze der HOAI, wie bisher ihre Gültigkeit.

Az.: 20.5.1-002/001 gr

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