Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 124/2021 vom 12.01.2021

EU verschärft Export von Kunststoffabfällen

Die Europäische Union hat ab dem 01.01.2021 den Export von Kunststoffabfällen aus der EU verschärft. Unsortierte oder verschmutzte Plastikgemische, die sich nicht einfach recyceln lassen, dürfen nicht mehr international gehandelt werden. Bei diesen Abfällen ist das Risiko besonders groß, dass Anteile davon in Importländern illegal in die Umwelt gelangen und z. B. dort im Meer schwimmen. Deshalb dürfen nur noch saubere, gut sortierte Kunststoffabfälle, die sich leicht recyceln lassen, unter der staatlichen Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallbringung exportiert werden. Die verschärften Regelungen zum Export von Kunststoffabfällen sind durch die Änderung der EU-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 durch die Verordnung (EU) 2020/2174 vom 19.10.2020 (Amtsblatt der EU L 433, S. 11 vom 22.12.2020) zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Die EU-Abfallverbringungsverordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten und muss deshalb nicht mehr in deutsches Recht umgesetzt werden. Bevor Abfälle aus Deutschland in andere Länder exportiert werden können, muss zuvor auf der Grundlage der EU-Abfallverbringungsverordnung ein Zustimmungsverfahren (Notifizierungsverfahren) bei den zuständigen, staatlichen Behörden durchgeführt werden. Insoweit sind die Pflichten zur Durchführung eines Zustimmungsverfahrens in den Anhängen III, IV und V der EU-Abfallverbringungsverordnung seit dem 01.01.2021 für die Verbringung von Kunststoffabfällen verschärft worden.

Az.: 25.0.2.1 qu

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