Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 101/2019 vom 22.02.2019

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und Pflegende

Deutschland hat am 06. Februar 2019 zusammen mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates zugestimmt. Mit der EU-Vereinbarkeits-Richtlinie sollen Familien künftig mehr Zeit füreinander haben.

In der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben werden einige neue oder höhere Standards für Eltern-, Vaterschafts- und Pflegeurlaub festgelegt und das Recht eingeführt, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Sie wird durch politische und finanzielle Maßnahmen ergänzt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das bestehende Kündigungsschutzrecht zu stärken, formale Betreuungs- und Pflegedienste aufzubauen und wirtschaftliche Negativanreize zu beseitigen, die Zweitverdiener davon abhalten, erwerbstätig zu sein. Auf folgende Mindeststandards haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit dem Europäischen Parlament unter anderem geeinigt:

  • Zehn Tage bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil rund um die Geburt des Kindes, es sei denn, ein nationales System sieht bereits die Möglichkeit der Gewährung eines deutlich längeren Zeitraums für beide Eltern vor.
  • Vier Monate Elternzeit für jeden Elternteil, zwei Monate davon sind bezahlt und nicht auf den anderen Elternteil übertragbar.
  • Fünf Tage Zeit für Pflege pro Jahr.
  • Das Recht auf Beantragung flexibler Arbeitsregelungen für Eltern und pflegende Angehörige.
  • Besserer Kündigungsschutz für Eltern und pflegende Angehörige.
    Die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige kann unter https://eur-lex.europa.eu  abgerufen werden.

Bereits heute sind in Deutschland zwei Elterngeld-Monate nicht übertragbar, das bedeutet, dass gemeinsam beiden Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld zustehen. Der zweite Elternteil, der Elterngeld in Anspruch nimmt, muss sich mindestens zwei Monate um das Kind kümmern. Diese Regelung hat zwischenzeitlich dazu geführt, dass (in der Regel) Väter diese Leistung mehr und mehr in Anspruch nehmen und sich an der Kindesbetreuung im frühen Kindesalter beteiligen.

Durch die Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 ist die Väterbeteiligung stark angestiegen und liegt derzeit bei rund 36 Prozent. Vor Einführung des Elterngelds im Jahr 2007 lag die Väterbeteiligung an der Inanspruchnahme des Erziehungsgelds bei rund 3 Prozent. Väter nehmen derzeit im Durchschnitt 3,5 Monate Elterngeld in Anspruch.

Durch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können nahe Angehörige kurzfristig unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit fernleiben, um die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren, und sind während dieser Zeit finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert, welches bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt wird. Dieser Anspruch ist in § 44a SGB XI gesetzlich verankert und greift, sofern keine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen gewährleistet ist. Die Zahlung ist auf insgesamt zehn Arbeitstage begrenzt, kann aber durch mehrere nahe Angehörige in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich besteht für bis zu sechs Monate nach dem Pflegezeitgesetz ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege in häuslicher Umgebung. Die Pflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Für diese Zeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und nach dem Ende der Pflegezeit muss es ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger besteht die Möglichkeit einer Freistellung, ohne dass die Pflege zu Hause stattfinden muss. Voraussetzung einer Freistellung ist eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 1; eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

Angehörige haben zudem einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können somit ihrem Angehörigen auf seinem letzten Weg beistehen, auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit in Anspruch genommen werden.

Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. (Quelle: DStGB aktuell vom 07. Februar 2019)

Az.: 37.0.6.3-001/001

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