Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 42/2008 vom 13.12.2007

EU-Rechtsmittelrichtlinie im Vergaberecht beschlossen

Am 15. November 2007 haben der Rat und das Europäische Parlament die neue EU-Rechtsmittelrichtlinie im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe angenommen. Diese neue Richtlinie soll die nationalen Nachprüfungsverfahren, die Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen europaweit auszuschreibenden Auftrag nicht ordnungsgemäß vergeben hat, verbessern.

1. Stärkung der Rechte abgelehnter Bieter

Nach der neuen Richtlinie müssen die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens zehn Kalendertage ab der Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des zum Zuge gekommenen Bieters verstreichen lassen. Diese „Stillhaltefrist“ soll Bietern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und zu bewerten, ob es angemessen ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Richtlinie den einzelstaatlichen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass sie einen unterzeichneten Vertrag aufheben, in dem er für „unwirksam“ erklärt wird.

2. Bekämpfung der – vergaberechtswidrigen – Freihändigen Vergabe

Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung der – vergaberechtswidrigen – Freihändigen Vergabe öffentlicher Aufträge. Durch die Neufassung der EU-Rechtsmittelrichtlinie erhalten die einzelstaatlichen Gerichte die Möglichkeit, solche dennoch abgeschlossenen Verträge für unwirksam zu erklären, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. In solchen Fällen muss der Auftrag dann nach den geltenden Regeln neu ausgeschrieben werden.

Die einzelstaatlichen Gerichte können die Aufrechterhaltung dieser Verträge nur dann beschließen, wenn es aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich ist. In diesen Fällen müssen alternative Sanktionen zur Anwendung kommen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können zu einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrages oder der Verhängung von Strafgeldern gegen die Vergabebehörde führen.

3. Spezieller Nachprüfungsmechanismus

Für Aufträge, die auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen oder im Rahmen dynamischer Beschaffungssystem vergeben werden und bei denen eine zügige Abwicklung und Effizienz besonders wichtig sein können, sieht die neue Richtlinie einen speziellen Nachprüfungsmechanismus vor. Bei dieser Art von Aufträgen können die Mitgliedstaaten die Stillhalteverpflichtung durch ein dem Vertragsabschluss nachgelagertes Nachprüfungsverfahren ersetzen.

4. Zeitliche Umsetzung

Die Richtlinie wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in innerstaatliches Recht umsetzen.


Az.: II/1 608-00

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