Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 103/2021 vom 23.02.2021

EU-Kommission verklagt Deutschland vor EuGH wegen Verstöße im Naturschutz

Die EU-Kommission verklagt die Bundesrepublik Deutschland wegen jahrelanger Verstöße gegen geltendes Naturschutzrecht vor dem Europäischen Gerichtshof. Unter anderem habe Deutschland eine „bedeutende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen“, teilte die EU-Kommission am 18.02.2021 mit. Es geht um die Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zur Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen.

Kern ist die Ausweisung von Schutzgebieten in den EU-Staaten. Dazu gehören sogenannte Erhaltungsziele, um den Bestand von Arten zu schützen oder wiederherzustellen. Bereits 2015 hatte die EU-Kommission ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, doch räumte Berlin die Bedenken im Laufe der Jahre nicht aus. Dabei sei die „Frist für die Vollendung der notwendigen Maßnahmen für alle Gebiete in Deutschland“ in einigen Fällen schon vor mehr als zehn Jahren abgelaufen, teilte die EU-Kommission mit.

Die Behörde bemängelte unter anderem, dass „die für die einzelnen Gebiete in Deutschland festgelegten Erhaltungsziele nicht hinreichend quantifiziert und messbar“ seien. Die EU-Kommission gehe davon aus, dass es in allen Bundesländern und auf Bundesebene Praxis war, „für alle 4606 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine hinreichend detaillierten und quantifizierten Erhaltungsziele festzulegen“. Dies habe „erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Wirksamkeit“ der Maßnahmen.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ist ungewöhnlich, weil im Allgemeinen im Vorfeld von Klagen zu Zeitverzögerungen bei der Umsetzung von Richtlinien bis zur „letzten Minute“ versucht wird, einen Kompromiss zu finden. In der Regel ist die EU-Kommission bei der Fristenumsetzung großzügig. Dieser Kompromiss scheint jetzt nach ca. 10 Jahren Zeitverzug bei der Umsetzung und sechs Jahren nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik nicht mehr möglich gewesen zu sein. Für die Entscheidung des EuGH in dieser Frage müssen jetzt noch einmal bis zu sieben Jahre einkalkuliert werden.

Az.: 26.0.1-001/001 gr

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