Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 800/2016 vom 21.11.2016

EU-Klage gegen Deutschland wegen Honorarordnung HOAI

Die Europäische Kommission hat Deutschland am 17.11.2016 wegen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und konkret wegen der unzureichenden Einhaltung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie verklagt. Insbesondere sieht die Kommission die in der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen. 

Nach Auffassung der Kommission erschweren eine Reihe praktischer Beschränkungen die Niederlassung und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der EU auch im Rahmen der Anwendung der HOAI. Dazu gehören insbesondere auch verbindliche Mindesthonorare. Ein solches Hindernis für neue Marktteilnehmer ist nach Auffassung der Kommission nicht notwendig, um die hohe Qualität der Dienstleistungen in- und ausländischer Anbieter sicherzustellen. Vielmehr bewirken derartige Hemmnisse in der Praxis häufig, dass die Auftraggeber und Verbraucher die Dienstleistungen nicht zu wettbewerbsgerechten Preisen in Anspruch nehmen können.  

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob die HOAI-Mindestsätze mit der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) vereinbar sind. Durch diese Richtlinie sollen die EU-Dienstleistungsmärkte ihr Potenzial voll entfalten können, indem rechtliche und verwaltungstechnische Handelshemmnisse beseitigt werden. Dabei sind nationale Schutzbestimmungen möglich, sofern sie — zum Beispiel im Sinne der öffentlichen Sicherheit — gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sind.  

So werden in Artikel 15 der Richtlinie eine Reihe von Anforderungen aufgeführt, die Dienstleistungserbringern nur unter bestimmten Bedingungen auferlegt werden dürfen. Anforderungen wie verbindliche Preise und spezielle Regelungen, die die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, sind nach EU-Recht nicht streng untersagt, wurden jedoch vom EuGH als Hindernisse für den Dienstleistungsbinnenmarkt erkannt.

Sie können nur aufrechterhalten werden, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, d. h. dasselbe Ziel kann nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der EuGH diese Gründe des Allgemeininteresses bei der Anwendung der HOAI-Mindestsätze als gegeben anerkennt oder ob er einen Verstoß gegen das EU-Recht annimmt.

Az.: 20.5.1-002

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