Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 353/2020 vom 29.04.2020

Erläuterungen zur Aktualisierung der Coronaverordnungen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat zu den Aktualisierungen der Coronaverordnungen überarbeitete Erläuterungen veröffentlicht.

Insbesondere greifen die Erläuterungen Fragestellungen zu der seit dem 27.04.2020 geltenden Maskenpflicht auf.

§ 12a Absatz 2 schreibt das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für bestimmte Bereiche verpflichtend vor. Die Verpflichtung gilt für alle Personen. Ausnahmen gelten nur für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen eine Mund-Nase-Bedeckung nicht tragen können.

Ein Nachweis ist zunächst grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn die Kontrollpersonen den Eindruck gewinnen, dass die medizinische Begründung eine reine Schutzbehauptung ist, können sie im Einzelfall einen Nachweis verlangen.

Ausreichend sind ausdrücklich sowohl Alltagsmasken als auch ein Schal und Tücher, die Mund und Nase so bedecken, dass eine ungehinderte Verbreitung möglicherweise infektiöser Tröpfchen aus Atemluft etc. eingeschränkt wird. Besondere Qualitätsanforderungen stellt die CoronaSchVO bewusst nicht.

Nach § 12a gilt die Mund-Nase-Schutz-Bedeckungspflicht zunächst in allen Verkaufsgeschäften etc., die nach § 12 Absatz 1 öffnen dürfen. Dies gilt auch auf Märkten unter freiem Himmel.

Aufgrund der vergleichbaren Infektionssituation gilt die „Mund-Nase-Bedeckungspflicht“ auch für die den Kunden zugänglichen Räume von Dienstleistern und Handwerkern.

Aufgrund des engen Kundenkontaktes gilt die Pflicht zudem auch bei allen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann.

Daneben gilt die Pflicht auch für Arztpraxen und ähnliche Gesundheitseinreichungen, sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen.

Die Behördenleitung kann festlegen, ob und ggf. wo ein Mundschutz zu tragen ist.

Die Missachtung der Mundschutzpflicht kann gem. § 16 Abs. 4 CoronaSchVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn vorab eine Anweisung ergangen ist, die nicht befolgt wird. In der Praxis ist die Handhabung sehr unterschiedlich, da ja kein einheitlicher Bußgeldkatalog existiert, sondern die Höhe eines Bußgeldes in das Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt wird.

Die Erläuterungen sind unter https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/coronavirus.html abrufbar.

Az.: 15.1.2-007/002

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