Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 497/2020 vom 14.07.2020

Erfassung des Brandschutz-Forschungsbedarfs - Programm 2022

Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens unterhalten die Innenressorts der Länder zwei Forschungsinstitute für die Forschung im Bereich des Brandschutzes.

Die Forschungsstelle für Brandschutztechnik am Karlsruher Institut für Technologie (Universität) und das Institut für Brand- und Katastrophenschutz - Abteilung Forschung - in Heyrothsberge weisen durch ihre spezielle Infrastruktur Alleinstellungsmerkmale auf, die sie von anderen Forschungseinrichtungen abheben und insbesondere für anwendungsbezogene Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes befähigen.

Der Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) der ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren lässt durch seinen Forschungsbeirat seit dem Jahr 2010 das Gebiet Forschung ganzheitlich organisieren mit dem Ziel, durch Nutzung der Forschung die Aufgabenwahrnehmung sowohl beim Brand- als auch beim Katastrophenschutz zu verbessern und zu stärken. Dazu sollen die Anregungen der kommunalen und staatlichen Bedarfsträger zusammengeführt und beurteilt werden um sie anschließend zur Bearbeitung im Forschungsprogramm der IMK vorzuschlagen.

Die Städte und Gemeinden sowie die Kreise, die Bezirksregierungen und das Institut der Feuerwehr NRW werden jetzt vom Ministerium des Inneren gebeten, als Bedarfsträger Vorschläge für Forschungsaufträge einzureichen. Hierzu nutzen Sie bitte das unter folgendem Link zu erreichende Formblatt:

https://www.kommunen.nrw/mitgliederbereich/fachinfoservice/fachgebiete/rechtpersonal-organisation/kategorie/brandschutz.html.

Die Vorschläge müssen bis 01.09.2020 auf dem Formblatt eingereicht werden. Die für das Programm 2021 bereits eingereichten Vorschläge liegen noch vor und müssen nicht erneut eingereicht werden. Fehlanzeige ist ebenfalls nicht erforderlich.

Eine Fristverlängerung ist angesichts des nachfolgenden Verfahrens leider nicht möglich.

Az.: 15.1.23-002

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