Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 781/2013 vom 27.11.2013

Erfahrungsaustausch „Anstalt des öffentlichen Rechts“

Der 21. Erfahrungsaustausch „Anstalt des öffentlichen Rechts“ fand am 13.11.2013 auf Einladung von Vorstand Ralph Güter, bei den Technischen Betrieben Velbert AöR statt. Die Sitzung ist konstruktiv verlaufen und war mit rund 50 Teilnehmern gut besucht.

Nach der Begrüßung von Hauptreferentin Annette Brandt-Schwabedissen, Städte- und Gemeindebund NRW, präsentierte Vorstand Ralph Güter, Technische Betriebe Velbert AöR, in einem sehr anschaulichen und umfassenden Vortrag den Aufbau und den Betrieb der Technischen Betriebe Velbert AöR.

Sodann erläuterte Hauptreferent Dr. Peter Queitsch, Städte- und Gemeindebund NRW, im Rahmen seiner informativen Präsentation den Stand der neuen Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser — SüwVO Abw NRW 2013), die am 09.11.2013 in Kraft getreten ist. Die neue SüwVO Abw NRW 2013, die vom Landtag NRW am 17.10.2013 beschlossen worden ist, ergänzt das geänderte Landeswassergesetz NRW, welches bereits zum 16.03.2013 in Kraft getreten ist. Durch die Änderung des Landeswassergesetzes NRW ist insbesondere der § 61 a LWG NRW a. F. (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen) gestrichen worden. Der Landtag NRW hat dem vom Umweltministerium NRW vorgelegten Entwurf  unverändert mehrheitlich zugestimmt und ist insoweit auch der Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nicht gefolgt. Die kommunalen Spitzenverbände hatten in Anknüpfung an ihre Stellungnahme vom 16.05.2013 erneut gefordert, die Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal aus dem Jahr 1995 (SüwV Kan 1995) 1:1 in die neue Verordnung zu übernehmen. Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen erläuterte er mit Blick auf die SüwVO Abw NRW 2013 die Satzungsbefugnisse der Städte und Gemeinden nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW. Abschließend wies er darauf hin, dass die Geschäftsstelle zurzeit mit der KommunalAgenturNRW und in Abstimmung mit dem Umweltministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales neue Mustersatzungen erarbeitet, die Ende November 2013 fertiggestellt sein sollen.

In der sich anschließenden lebhaften Aussprache wurde unter Moderation von Hauptreferentin Annette Brandt-Schwabedissen, Städte- und Gemeindebund NRW, seitens der Sitzungsteilnehmer verschiedenste Aspekte der SüwVAbw 2013 erörtert.

Im Anschluss daran erläuterte Vorstand Dr. Dirk Ahrens-Salzsieder, Stadtwerke Hürth AöR, die Problematik AöR und Rechnungsprüfung und den Fortschreibungsbedarf der Musterunternehmenssatzung im Rahmen seiner ebenfalls informativen Präsentation. So ging er insbesondere auf die Aufgaben der Rechnungsprüfung im Rahmen des NKF und der Doppik unter verschiedenen Aspekten ein. Mit Blick auf den Fortschreibungsbedarf der Musterunternehmenssatzung problematisierte Dr. Ahrens-Salzsieder die Streichung des Verweises auf § 106 GO in § 10 (3) der Musterunternehmenssatzung wegen der Neufassung des § 27 der Kommunalunternehmensverordnung, die Regelung zur Unterschrift bei der Bekanntmachungsanordnung, das Beanstandungs- und Widerspruchsrecht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates analog § 54 GO, den Ausweis des Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf Kopfbögen im Schriftverkehr, die Vertretung des Verwaltungsratsvorsitzenden und die beratende Mitwirkung des Kämmerers bei den Beratungen des Verwaltungsrates.

In der sich daran anschließenden lebhaften Diskussion wurden diese Aspekte seitens der Mitglieder des Erfahrungsaustauschs AöR diskutiert und unter praktischen sowie rechtlichen Fragestellungen erörtert.

Im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Übernahme von Aufgaben von der Mutterkommune“ verdeutlichte Rechtsanwältin Claudia Koll-Sarfeld, KommunalAgenturNRW GmbH, im Rahmen einer anschaulichen Kurzpräsentation die Bandbreite der Aufgabenübertragung: unproblematisch sind z. B. die Bereiche Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie Wasserversorgung und Gewässerunterhaltung, die wegen der gesetzlichen Regelungen als komplette Aufgabe von der Mutterkommune auf die AöR übertragen werden können. Allerdings verbleiben die grundlegenden Planungen im Zuständigkeitsbereich der Kerngemeinde. Lediglich zur Erfüllung können z. B. die Straßenunterhaltung, Lichtzeichenregelung, Reinigung der Straßen einschl. des Winterdienstes, Grün-, Forst- und Spielflächenpflege auf die AöR übertragen werden. Problematisch sind dagegen z. B. eher die Bereiche Gewässerausausbau, Deich- und Hochwasserschutz. Die Aufgaben z. B. der Straßenverkehrs- und Katasterbehörde verbleiben ebenfalls im gemeindlichen Bereich.

Weiterer Diskussionspunkt war die Problematik der steuerlichen Risiken bei der Rabattgewährung ggü. der Muttergesellschaft.

Der Verlauf der Sitzung zeichnete sich durch eine intensive Diskussion aus, die gezeigt hat, dass insbesondere sowohl rechtliche als auch praktische Fragestellungen bei der Führung der AöR nach wie vor aktuell und brisant sind.

Die Vorträge der Herren Güter, Dr. Queitsch und Dr. Ahrens-Salzsieder sind im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Anstalt des öffentlichen Rechts abrufbar.

Der nächste Erfahrungsaustausch AöR findet am 26.03.2014 auf Einladung von Rechtsanwältin Susanne Blask, PKF Fasselt Schlage Wirtschaftsprüfung & Beratung, Duisburg, und Vorstand Dipl.-Ing. Thomas Patermann, Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR, in Duisburg statt.

Az.: II/3 810-00

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