Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 689/2017 vom 14.11.2017

Erfahrungsaustausch „Anstalt des öffentlichen Rechts“

Der 29. Erfahrungsaustausch „Anstalt des öffentlichen Rechts“ fand am 18. Oktober 2017 auf Einladung von Herrn Geschäftsführer Markus Esch, Dr. Heilmaier & Partner GmbH, in Krefeld statt. Die Sitzung ist konstruktiv verlaufen und war mit knapp 40 Teilnehmern gut besucht. Nach der Begrüßung durch Hauptreferentin Anne Wellmann, Städte- und Gemeindebund NRW, und Herrn Markus Esch, wurde zunächst der nächste Sitzungstermin vereinbart. Der nächste Erfahrungsaustausch findet auf Einladung von Herrn Vorstand Wolfgang Herwig, Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, am 18. April 2018 in Leverkusen, statt.

Der erste Vortrag befasste sich mit dem Thema „Einführung von Tax Compliance Systemen: Hintergrund, Anforderungen und Vorgehensweise“. Geschäftsführer Markus Esch, Dr. Heilmaier & Partner GmbH, gab zunächst einen Überblick über die für die AöR relevanten Steuerthemen. Compliance sei gerichtet auf unternehmensinterne Kontrolle. Voraussetzung hierfür sei die Analyse der Risikobereiche und der Kernprozesse und deren klarer Aufbau und Kontrolle.

Steuerlich besonders relevant seien die Bereiche Verwaltung Löhne, Grundstückstransaktionen, Betriebe gewerblicher Art, Abwicklung von Bauleistungen, Erstellung von Ausgangs- und die Prüfung von Eingangsrechnungen. Herr Esch verwies auf § 34 AO, wonach der gesetzliche Vertreter verantwortlich ist für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Die Verantwortung und Haftung liege somit beim Geschäftsführer bzw. Vorstand. Ein funktionierendes Kontrollsystem sei wesentlich, um die hohen persönlichen Risiken der Unternehmensorgane durch persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen zu minimieren.

Er verwies auf den neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Ein Fehler, der dem Anzeige- und Berichtigungspflichtigen i. S. d. § 153 AO unterlaufen sei, sei straf- bzw. bußgeldrechtlich nur vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurde. Habe der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, könne dies ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen könne, jedoch befreie dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Thema des zweiten Vortrags war die „Besteuerung der Verwaltungsratstätigkeit“. Steuerberaterin Michaela Roosen, PKF Wirtschaftsprüfung & Beratung, Duisburg. Einnahmen aus der Tätigkeit als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied unterlägen als sonstige Leistung grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausnahmen gelten für Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die diese Tätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen haben und nach beamtenrechtlichen oder anderen dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen.

Weitere Ausnahmen seien die Inanspruchnahme der sog. kleinen Unternehmerregelungen des § 19 UStG sowie die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 UStG. Auf der Ebene der AöR stellten Verwaltungsratsvergütungen für die AöR gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB einen sonstigen betrieblichen Aufwand dar, ertragssteuerrechtlich lägen nach § 4 Abs. 4 EStG Betriebsausgaben vor, Vergütungen seien beim BGA allerdings um die Hälfte steuermindernd zu kürzen.

Auf der Ebene des Verwaltungsratsmitglieds seien Verwaltungsratsvergütungen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, insbesondere gelte dies für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt würden. Sie seien hingegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren, wenn die Wahrnehmung der Verwaltungsratsfunktion in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit steht. Zum Beispiel bei Übernahme kraft Amt.

Im Anschluss daran referierte Rechtsanwalt Dr. Ralf Gruneberg, Gruneberg Rechtsanwälte, Köln, zum Thema „Die AöR und interkommunale Kooperationen nach GkG - Aktuelle Entwicklungen“. Er gab zunächst einen Überblick über die zunehmende Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung und der Organisations- und Kooperationsmöglichkeiten durch Verschärfung der EuGH-Rechtsprechung, aber auch die restriktive kommunalaufsichtsrechtliche Praxis. Er verwies auf die positiven Entwicklungen durch die letzte GkG-Novelle und die im Koalitionsvertrag für NRW angekündigte Weiterentwicklung des GkG, um gesetzliche Hürden abzubauen.

Des Weiteren stellte Dr. Gruneberg aktuelle Praxisbeispiele für Kooperationen von Zweckverbänden und AöRs dar und die damit verbundenen typischen Problemfälle, so z. B. die AöR als Mitglied im Zweckverband, der Zweckverband als Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gem. § 27 GkG sowie AöR und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Da § 23 Abs. 1 GkG NRW einen Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen durch die AöR nicht vorsehe, sei ein Lösungsansatz im Abschluss einer dreiseitigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unter Einbeziehung des Trägers der Anstalt zu sehen. Er plädierte dafür, die Handlungsmöglichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts für eine Zusammenarbeit mit Zweckverbänden und zur Nutzung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen organisationsrechtlich zu erweitern.

Schließlich referierte Dipl. Ing.; Dipl.- Wirt.- Ing. Helmut Reinsch, REINSCH ERFOLGSTRAINING, Duisburg, zum Thema „Erfolgreiche Projektorganisation im Bauprojekt“. Da Bauprojekte kostenintensiv und sehr aufwendig in Planung und Bau seien, sei für einen erfolgreichen Verlauf und Abschluss eines Projekts ein Projektmanagement von Anfang an als strukturierter Prozess zu installieren. Wichtig sei eine einheitliche Bearbeitung im Unternehmen durch ein Prozessmanagement-Handbuch bzw. eine Richtlinie, ein einheitliches Berichtswesen und Controlling sowie ein Risikomanagement.

Dabei sei auch ein Augenmerk auf die Teamentwicklung zu legen. Zu einer guten Projektvorbereitung und Planung gehörten eine Projekterfassung, eine Umfeldanalyse und das Erfassen möglicher Risiken und Rahmenbedingungen. Bauprojektmanagement mache am Anfang des Projekts zwar sehr viel Arbeit. Diese könne im Projektverlauf leicht wieder reingeholt werden, lohne sich für alle Beteiligten und helfe Kosten, Termine und Qualitäten wie geplant zu erreichen.

Die Vorträge der Herren Esch, Dr. Gruneberg und Reinsch sowie von Frau Roosen sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo und Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Anstalt des öffentlichen Rechts abrufbar.

Az.: 28.0-003/003 we

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