Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 605/1996 vom 20.12.1996

Entwurf eines Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie hat kürzlich den überarbeiteten 2. Referentenentwurf für ein Gesetz des Bundes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Gesetzentwurf umfaßt zunächst ein Teledienstegesetz - TDG - mit Vorschriften zur individuellen Nutzung von Telediensten, das im wesentlichen die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und eine entsprechende Anbieterkennzeichnung regeln soll. Ergänzt wird der Referentenentwurf durch ein Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG - mit dem Schutz personenbezogener Daten als Regelungsziel. Es enthält neben Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere auch Vorschriften zu den datenschutzrechtlichen Pflichten des Diensteanbieters und zum Auskunftsrecht des Nutzers.

Ein weiterer Schwerpunkt des Referentenentwurfs ist das Gesetz zur digitalen Signatur - SigG - mit dem Ziel der Schaffung von Rahmenbedingungen für digitale Signaturen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können. Speziell geregelt wird die digitale Signatur über ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt. Zu dem für den öffentlichen Schlüssel erforderlichen Zertifikat enthält insbesondere die ferner vorgesehene Signaturverordnung - SigV - weitergehende Vorgaben.

Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz enthält schließlich Folgeänderungen des Strafgesetzbuchs, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, des Urheberrechtsgesetzes, des Fernunterrichtsschutzgesetzes sowie des Preisangabengesetzes. Bei Interesse kann der Referentenentwurf bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: III 760 - 55

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