Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 795/2020 vom 22.12.2020

Entwurf des 3. Bewirtschaftungsplanes zur Umsetzung der EU-WRRL

Im Ministerialblatt NRW vom 09.12.2020 (S. 820) hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) bekanntgegeben, dass ab dem 22.12.2020 der Entwurf des 3. Bewirtschaftungsplanes zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG für die Jahre 2022 bis 2027 eingesehen werden kann. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie hat unter anderem das Ziel, bis zum Jahr 2027 bei natürlichen Gewässern einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu erreichen (§ 27 WHG). Eigentlich hätte dieses Ziel bereits bis zum 31.12.2015 durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht werden müssen. Es bestand aber die Möglichkeit, die Erreichung der Ziele der EU-WRRL um zweimal 6 Jahre zu verlängern. Eine weitere Verlängerung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn natürliche Gegebenheiten eine Zielerreichung nicht ermöglichen.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat sich mit Blick auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG darauf verständigt, dass eine Vollplanung bis zum Jahr 2027 erfolgen soll, d. h. es werden alle Maßnahmen gelistet, die dazu dienen, bei natürlichen Gewässern einen guten ökologischen und chemischen Zustand und bei erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand bis zum 31.12.2027 zu erreichen. Die Zielerreichung bis zum Jahr 2027 soll also dort erfolgen, wo es möglich ist.

Der Entwurf des 3. Bewirtschaftungsplans für den Zeitraum 2022 bis 2027 und das Maßnahmenprogramm können nunmehr ab dem 22.12.2020 eingesehen werden. Alle Anhörungsdokumente werden im Internet über das Webangebot des MULNV NRW unter https://www.flussgebiete.nrw.de/bwp2022-2027-Entwurf zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.

Es besteht die Möglichkeit, ein halbes Jahr lang bis zum 21.06.2021 zu dem Entwurf eine Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf soll dann im Dezember 2021 vom Landtag NRW beschlossen werden, damit er für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2027 in Kraft gesetzt werden kann. Grundsätzlich ist angedacht, in dem Zeitraum von Februar bis April 2021 die so genannten runden Tische nachzuholen, die im Frühjahr 2020 wegen Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnten.

Az.: 24.0.1 qu

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