Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 204/2021 vom 17.03.2021

Entsorgung von Corona-Schnelltests

Mit Blick auf die Entsorgung von gebrauchten Corona-Schnelltests wird darauf hingewiesen, dass diese über das Restmüllgefäß mit anschließender Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage zu entsorgen sind. Das Umweltministerium NRW (MULNV NRW) hat sich mit einem Erlass vom 04.03.2021 umfassend zur Entsorgung von COVID 19-Abfällen geäußert.

In diesem Erlass wird u. a. ausgeführt, dass Abfälle aus labordiagnostischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren sind oder der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* (gefährlicher Abfall) zuzuordnen sind.

Die Entsorgung von gebrauchten Antigen-Schnelltests, die z.B. im Rahmen von point of care tests (POCT) anfallen, als Abfall kann nach der Abfallschlüssel ASN 18 01 04 (nicht gefährlicher Abfall) gemäß Richtlinie der LAGA Nr. 18 in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack), bevorzugt mit Doppelsack- Methode, und gemeinsam mit Abfällen aus den privaten Haushalten erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Abfälle direkt einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage (Müllverbrennungsanlage) zugeführt werden.

Gebrauchte Corona-Schnelltests sind somit in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack) einzufüllen und anschließend über das Restmüllgefäß der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§ 17, 20 KrWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 LAbfG NRW) zu entsorgen. Sollten die Pflicht-Restmüllgefäße gemäß § 7 Abs. 2 der Bundes-Gewerbeabfallverordnung bei Abfallbesitzern/-erzeugern, die keine privaten Haushalte sind, volumenmäßig für diese Entsorgungsmenge zu klein sein, müsste das Fassungsvolumen dieser Pflicht-Restmülltonnen vergrößert werden. Eine Entsorgung der gebrauchten Corona-Schnelltests als nicht überlassungspflichtiger „Abfall zur Verwertung“ kommt jedenfalls nicht Betracht, weil diese grundsätzlich als überlassungspflichtiger „Abfall zur Beseitigung“ gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz = Bundesabfallgesetz) einzustufen sind. Ebenfalls kommt eine Entsorgung der gebrauchten Corona-Schnelltests über die gelbe Tonne sowie über Bioabfallgefäße und Altpapiergefäße nicht Betracht, denn die Corona-Schnelltests müssen definitiv einer Entsorgung in einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage (Müllverbrennungsanlage) zugeführt werden, damit der Hygiene- und Seuchenschutz sichergestellt werden kann, welcher der Sinn und Zweck der öffentlichen Abfallentsorgung durch die Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist.

Es wird empfohlen, die Entsorgungspraxis auf der Grundlage des Erlasses des MULNV NRW vom 04.03.2021 mit den unteren Abfallwirtschaftsbehörden bei den Kreisen abzustimmen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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