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StGB NRW-Mitteilung 131/2019 vom 18.03.2019

Anpassung der Wohnsitzregelung für Asylsuchende

Das Bundeskabinett hat die Entfristung der Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge beschlossen. Diese können damit auch künftig verpflichtet werden, für drei Jahre in dem ihnen zugewiesenen Bundesland zu leben. Die Regelung des §12a AufenthG wurde zudem an verschiedenen Stellen modifiziert. So gilt die Wohnsitzverpflichtung ab dem Eintritt der Volljährigkeit auch für bisher minderjährige unbegleitete anerkannte Schutzberechtigte.

Greift eine Ausnahme von der Wohnsitzverpflichtung, etwa weil eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nachgewiesen wurde und fällt diese innerhalb von drei Monaten wieder weg, lebt die Verpflichtung wieder auf. Für die Zuweisung an einen bestimmten Ort in einem Bundesland sollen neben Job- und Spracherwerbsmöglichkeiten und angemessenem Wohnraum künftig auch Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche berücksichtigt werden. Der Bundestag muss dem Gesetz noch zustimmen.

Der DStGB begrüßt die Entfristung und die vorgesehenen Anpassungen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist festzuhalten, dass sich das integrationspolitische Instrument bewährt hat. Um eine bundesweit gleichmäßige Verteilung auf die Kommunen zur besseren Integration erreichen zu können, sind jedoch die Bundesländer gefordert, von der Möglichkeit der landesinternen Wohnsitzregelung flächendeckend Gebrauch zu machen.

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der insbesondere die bis August 2019 geltende Entfristung der durch das Integrationsgesetz aus dem Jahr 2016 geschaffenen Wohnsitzregelung (§ 12a des Aufenthaltsgesetzes) für schutzberechtigte Ausländer vorsieht. Die Entfristung war bereits im Koalitionsvertrag angelegt. Es werden zudem einige Anpassungen der Wohnsitzregelung vorgeschlagen, die auf der bisherigen zweieinhalbjährigen Praxis der Länder und Kommunen beruhen. Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen sind:  

  • Fortgeltung der Wohnsitzregelung nach einem Umzug, wenn der Umzugsgrund kurzfristig wieder entfällt (insbesondere Arbeitsverhältnisse innerhalb von 3 Monaten wieder aufgelöst werden). 
  • Klarstellung, dass die Wohnsitzregelung ab dem Eintritt der Volljährigkeit auch für bisher minderjährige unbegleitete anerkannte Schutzberechtigte gilt, wobei an die jugendhilferechtliche Zuweisung angeknüpft wird. Auf die Dauer der neu entstandenen Wohnsitzverpflichtung wird die Zeit, die zwischen der Anerkennung als Schutzberechtigter beziehungsweise der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und dem Eintritt der Volljährigkeit verstrichen ist, angerechnet. 
  • Berücksichtigung von Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche bei der Binnenverteilung innerhalb der Länder. 
  • Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde am Zuzugsort. 
  • Es ist vorgesehen, die Wohnsitzregelung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Evaluieren. 
  • Das Gesetz entfristet zudem die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt eines Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen. Durch die Entfristung wird sichergestellt, dass die beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt.

Anmerkung

Der DStGB begrüßt die Kabinettsentscheidung, die Wohnsitzregelung für anerkannte Asylbewerber und Geflüchtete mit einem internationalen Schutzstatus zu entfristen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten die 2016 beschlossene und zunächst befristete Möglichkeit, ihnen die Niederlassung an einen bestimmten Wohnort zuzuweisen, eingefordert. Die Wohnsitzregelung war notwendig, um die Unterbringung und Integration besser steuern zu können.

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist aus kommunaler Sicht festzuhalten, dass sich das integrationspolitische Instrument bewährt hat. Die Integration wird leichter steuerbar, wenn anerkannte Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können, ein konkreter Wohnsitz zugewiesen werden kann. Dies schützt die Kommunen vor Überforderung bei den Integrationsaufgaben und wirkt Segregationstendenzen entgegen. Auch wird dadurch die Akzeptanz der Bevölkerung für den Integrationsprozess vor Ort gestärkt. Diese Gründe gelten auch trotz der rückgehenden Asylsuchenden fort. Der Integrationsprozess ist noch lange nicht abgeschlossen und wird noch Jahre dauern.

Um eine bundesweit gleichmäßige Verteilung auf die Kommunen zur besseren Integration erreichen zu können, sind jedoch alle Bundesländer gefordert, von der Möglichkeit der landesinternen Wohnsitzregelung Gebrauch zu machen. Bislang haben lediglich sieben Bundesländer von einer solchen landesinternen Regelung Gebrauch gemacht. Das sind Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen.

Dort konnte entsprechend der Rückmeldungen der kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und der der Länder eine übermäßige und einseitige Belastung einzelner Kommunen vermieden werden. Das Gegenteil ist in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg der Fall, wo man negative Wohnsitzauflagen in Form einer Zuzugssperre für besonders vom Zuzug betroffene Städte und Gemeinden eingeführt hat. Die Wohnsitzauflage sollte zudem mit einer gezielten Strukturförderung und dem Ausbau von Infrastrukturen verbunden werden, um Ballungsräume zu entlasten und mögliche soziale Brennpunkte zu vermeiden (Quelle: DStGB Aktuell 1019 vom 08.03.2019).

Az.: 16.1.4.2-006/001

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