Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 52/2017 vom 07.12.2016

Energiepaket der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 30.11.2016 ihr so genanntes Winterpaket zum europäischen Energiemarkt veröffentlicht, das insgesamt vier Richtlinien und vier Verordnungen umfasst. Dazu gehören:

  • die Revision der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU,
  • die Revision der Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU,
  • die neue Fassung der Erneuerbare Energien-Richtlinie 2009/28/EU,
  • eine Verordnung zur Governance der Energieunion,
  • die Neufassung der Strombinnenmarkt-Richtlinie 2009/72/EU,
  • eine Verordnung zum Strommarkt (Neufassung der Verordnung über die Netzzugangsbedingungen Strom (EU) Nr. 714/2009),
  • eine Verordnung zur Risikovorsorge im Stromsektor (ersetzt Richtlinie 2005/89/EC) und
  • die Neufassung ACER-Verordnung (EU) Nr. 713/2009 für die Europäische Regulierungsbehörde

Die EU-Kommission verfolgt mit dem Winterpaket folgende wesentliche Reformen:

  • Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie: Die aktuelle EU-Energieeffizienzrichtlinie ist im Dezember 2012 in Kraft getreten. Sie schreibt das indikative (=unverbindliche) Ziel vor, die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 Prozent zu steigern. Ausgangspunkt für die jetzige Novellierung ist das im Oktober 2014 vom Europäischen Rat verabschiedete Ziel, die EU-Energieeffizienz bis zum Jahr 2030 auf mindestens 27 Prozent zu steigern.

  • Governance-Verordnung: Dabei handelt es sich um einen Vorschlag für eine bessere Koordinierung der nationalen Energiepolitiken durch abgestimmte nationale Klima- und Energiepläne.

  • Strommarktdesign: Eine Richtlinie und drei Verordnungen befassen sich mit dem europäischen Strommarkt. Sie unterstützen die deutsche Richtungsentscheidung für einen Strommarkt 2.0 und stellen europaweit die Weichen für eine freie Preisbildung als Impulsgeber für Innovation und Investition sowie mehr Flexibilität.
  • Erneuerbare Energien-Richtlinie: Der Legislativvorschlag zur Novelle der Erneuerbare Energien-Richtlinie sieht Maßnahmen zur Erreichung des verbindlichen europaweiten Ziels von mindestens 27 Prozent Anteil erneuerbare Energien am Energieverbrauch bis zum Jahr 2030 vor. Da das EU-Ziel anders als in der bisherigen Erneuerbaren-Richtlinie nicht auf individuelle einzelstaatliche Ziele heruntergebrochen wird, schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedsstaaten bis zum Jahr 2030 zumindest nicht hinter ihre für 2020 festgelegten individuellen Ziele zurückfallen dürfen.
    Es wird vorgeschlagen, den Einspeisevorrang für erneuerbare Energien und KWK-Anlagen abzuschaffen. Prinzipiell soll der Einspeisevorrang nur noch für Anlagen kleiner 500 kW gelten. In Mitgliedsstaaten, in denen die gesamte installierte Kapazität 15 Prozent übersteigt, wird dieser Einspeisevorrang auf 250 kW heruntergesetzt. Ab 01.01.2026 sollen die Grenzwerte auf 250 kW bzw. 125 kW reduziert werden. Gleichzeitig soll jedoch die Abregelung aus diesen Anlagen auf 5 Prozent der installierten Kapazität begrenzt werden.
  • Europäische Organisation für Verteilnetzbetreiber (EU DSO entity): Die neue Strombinnenmarkt-Verordnung sieht die Einrichtung einer Europäischen Organisation (EU DSO entity) als Repräsentations- und Arbeitsgremium für die Verteilnetzbetreiber vor.

Auf EU-Ebene werden die Gesetzgebungsvorschläge ab Anfang 2017 im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zwischen dem EU-Parlament und dem Ministerrat verhandelt werden.

Az.: 28.6.1-004/001 we

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