Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 767/2002 vom 05.12.2002

Elektronikschrott-Richtlinie der EU

Im Oktober 2002 haben sich die Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament nach über zweijähriger Beratung auf eine Richtlinie zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten geeinigt. Die Richtlinie wird voraussichtlich im Frühjahr 2003 in Kraft treten. Danach muß sie binnen 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesumweltministerium hat einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie für Mitte 2003 angekündigt. Mit der EU-Elektronikschrott-Richtlinie sollen die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten aufgrund ihrer Produktverantwortung stärker in Anspruch genommen werden. So ist im Rahmen der nationalen Umsetzung sicherzustellen, daß die Hersteller innerhalb bestimmter Fristen Systeme für die Behandlung und die Verwertung der Altgeräte einrichten, bei der Verwertung festgelegte Zielvorgaben (Quoten) erfüllen und die Finanzierungsverantwortung geregelt ist. Darüber hinaus dürfen neue Elektro- und Elektronik-Altgeräte ab dem 1. Juli 2006 bestimmte Schwermetalle und bromierte Flammschutzmittel nicht mehr enthalten. Die aus kommunaler Sicht wesentlichen Regelungen stellen sich wie folgt dar:

- Die Hersteller haben die Finanzierung für die Entsorgung der Altgeräte "mindestens ab der Rücknahmestelle" sowie für die Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung zu tragen.

- Als Sammelziel sind mindestens 4 Kilo pro Einwohner und Jahr verbindlich festgelegt;

- die Rücknahme sog. Alt-Altgeräte, d. h. solcher Altgeräte, die vor Inkrafttreten der Richtlinie bereits auf dem Markt waren, ist durch eine kollektive Übernahme der Hersteller sicherzustellen.

Die nunmehr beschlossene Richtlinie muß noch formell durch den Ministerrat und in 3. Lesung durch das Europäische Parlament bestätigt werden. Mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt ist im Frühjahr 2003 zu rechnen.

Aus Sicht des DStGB und des StGB NRW wurde mit dieser EU-Richtlinie der – im europäischen wie auch im deutschen Recht geltenden – umfassenden Produktverantwortung nicht ausreichend Rechnung getragen. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß in der Richtlinie keine klare Abgrenzung der Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung zwischen Kommunen und Herstellern getroffen worden ist. Insbesondere durch die Formulierung, wonach die Hersteller die Kosten "mindestens ab der Rücknahmestelle" zu tragen haben, wird ein Kostensplitting zwischen Kommunen und Herstellern ermöglicht. Vor diesem Hintergrund ist die in der Richtlinie vorgesehene kostenlose Rücknahme von Elektroschrott durch die Hersteller aus Sicht des DStGB und des StGB NRW ein Etikettenschwindel. Haben die Kommunen die Kosten für das Einsammeln und die Übergabe der Geräte an die Hersteller zu tragen, werden diese im Rahmen der allgemeinen Abfallgebühren zwangsläufig auf die Bürger umgelegt. Zugleich werden die Hersteller ihre Kosten für die Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung in den Kaufpreis der Neugeräte einrechnen. Der DStGB hatte sich aus diesem Grund während des Richtlinienverfahrens für eine vollständige Kostenübernahme durch die Hersteller eingesetzt. Die Kostentragungspflicht hätte dann zwar letztendlich auch den Bürger getroffen, jedoch nicht jeden im Rahmen der Abfallgebühr, sondern nur denjenigen, der ein Neugerät erwirbt.

Das Bundesumweltministerium hat bereits in ersten Gesprächen mit dem DStGB signalisiert, daß es im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht das o.g. Kostensplitting zwischen Kommunen und Herstellern festschreiben werde. Für die Kommunen würde dieses zu Mehrkosten von rd. 300 Mio. € jährlich führen. Somit wäre von einer Gebührenerhöhung von rd. 4 € pro Einwohner und Jahr auszugehen. Vor diesem Hintergrund wird es darum gehen, eine Umsetzung der EU-Elektronikschrott-Richtlinie in Deutschland zu erreichen, die sich kostenmäßig nicht zu Lasten der Kommunen und ihrer abfallgebührenzahlenden Bürgerinnen und Bürger auswirkt.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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