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StGB NRW-Mitteilung 744/2020 vom 23.12.2020

Einsätze der Feuerwehr im benachbarten Ausland

Aus Anlass eines grenzüberschreitenden Einsatzes haben sich bei den beteiligten Behörden Unklarheiten über die Kostentragung gezeigt. Dazu gibt das Ministerium des Inneren in einem aktuellen Erlass folgende Hinweise.

Grundlage für die Kostentragung bei grenznahen Einsätzen oder Seite 2 von 3 Einsätzen im benachbarten Ausland sind die §§ 39, 40 und 50 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Bei auswärtiger Hilfe auch im benachbarten Ausland trägt das Land die Kosten ausnahmsweise nur dann, wenn das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vorher die auswärtige Hilfe als zentrale Maßnahme angeordnet hat (§ 50 Absatz 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 40 Absatz 4 Satz 1 BHKG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Belgien oder den Niederlanden über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen aus den Jahren 1980 bzw. 1988. Insbesondere enthalten die dazugehörigen Gesetze keine Regelung über eine Kostenverteilung zwischen Land und Kommunen. In beiden Gesetzen wird klargestellt, dass landesrechtliche Regelungen über die Kostentragung innerhalb des Landes unberührt bleiben. Hinsichtlich der Kostenverteilung zwischen Kommunen und Land bleibt allein das BHKG maßgeblich.

Soweit überörtliche Hilfe anlässlich eines grenznahen Einsatzes angefordert wird, kann der den Einsatz leitende Kreis bzw. die Stadt oder Städteregion Aachen dies natürlich tun, um das eigene kommunale Gebiet zu schützen. Die Abrechnung zwischen der anfordernden und der helfenden Kommune erfolgt in diesem Fall nach den Grundsätzen der Amtshilfe. Daran ändert sich auch nichts, wenn während des Einsatzes zur Abwehr von Gefahren im eigenen Zuständigkeitsbereich im Einzelfall ein temporärer Grenzübertritt der Einsatzkräfte erforderlich ist. Zu beachten ist, dass mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen die Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden gem. § 39 Absatz 4 BHKG bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten haben.

Anders verhält es sich für Fallkonstellationen, wenn ein Hilfeersuchen direkt von grenzanliegenden niederländischen Sicherheitsregionen oder grenzanliegenden belgischen Provinzen an die grenzanliegenden Kreise oder die Städteregion gestellt werden. Grenzanliegende Kreise oder die Stadt oder Städteregion Aachen sollen anlässlich eines organisierten Hilfseinsatzes in den Nachbarländern grundsätzlich nur insofern eigenständig agieren, als sie mit eigenen Kapazitäten oder den Kapazitäten kreisangehöriger Gemeinden die Lage bewältigen können, denn die überörtliche Hilfe überschreitet das Maß der nachbarschaftlichen Hilfe und wird durch die belgische oder niederländische Seite, der geholfen wird, nicht erstattet. Für Großeinsätze auf niederländischem oder belgischem Staatsgebiet, die über das übliche Maß der nachbarschaftlichen Hilfe hinausgehen, ist es Angelegenheit der einsatzführenden Stelle des Nachbarlandes, weitere Hilfeleistungsersuchen an das IM NRW zu richten. Das IM NRW hat dann über die Anordnung einer zentralen Maßnahme zu entscheiden. Im Falle des eigenständigen Hinzuziehens von kreisfremden Einsatzkräften im Wege der überörtlichen Hilfe für den Einsatz im benachbarten Ausland wird daher abschließend noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass die dadurch verursachten Kosten durch die anfordernde Kommune selbst zu tragen sind.

Auch das Ministerabkommen, das das Land Nordrhein-Westfalen mit den Niederlanden im Jahr 2014 geschlossen hat, trifft keine vom BHKG abweichende Regelungen zur Kostentragung. Es ermöglicht lediglich direkte Anforderungswege zwischen den grenzanliegenden Sicherheitsregionen und den grenzanliegenden Kreisen oder der Städteregion im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe, ohne dass das IM NRW dem Auslandseinsatz vorab zustimmen muss (siehe § 40 Absatz 3 Satz 1 BHKG).

Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei der nachbarschaftlichen Hilfe an der Grenze zu Belgien. In Ermangelung eines entsprechenden Ministerabkommens ist bei Einsätzen anlässlich von Katastrophen oder Großeinsatzlagen in Belgien, die von der belgischen grenzanliegenden Provinz Lüttich an den Kreis Euskirchen oder an die Städteregion Aachen oder Stadt Aachen erbeten wurden, grundsätzlich vorab die Zustimmung des IM NRW gemäß § 40 Absatz 3 Satz 1 BHKG einzuholen. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die unmittelbare Aufsichtsbehörde dem Einsatz im benachbarten Grenzgebiet vorläufig zustimmt, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BHKG).

Az.: 15.1.28-001/002

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