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StGB NRW-Mitteilung 591/2019 vom 15.11.2019

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Zensusgesetz 2021

Bund und Länder haben sich im Vermittlungsverfahren zur Volkszählung 2021 geeinigt. Danach soll der Bundestagsbeschluss vom Zensusgesetz in mehreren Punkten verändert werden. Die Empfehlungen betreffen vor allem die Kostenaufteilung und die Umsetzung des registergestützten Zensus in der Praxis.

Der Bundesrat hatte am 28.06.2019 beschlossen, wegen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurfs über den Zensus 2021 den Vermittlungsausschuss anzurufen. Neben einigen fachlichen Änderungen, die die Umsetzung des Zensus in der Praxis erleichtern sollen, forderte der Bundesrat eine Finanzzuweisung von mindestens 415 Millionen Euro vom Bund an die Länder. Denn diese sind für die Datenerhebung vor Ort zuständig – mit erheblichem Kostenaufwand. Nach derzeitigen Schätzungen kosten allein die Vorbereitungen des Zensus über 826 Millionen Euro und die Durchführung noch einmal 680 Millionen Euro. Die Einigung sieht folgende Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs vor:

  • Bundesbeteiligung an den Kosten

    Nach dem Kompromissvorschlag beteiligt sich der Bund mit insgesamt 300 Millionen Euro an den Kosten, die den Ländern für die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung entstehen. Der Bundestag hat in seinem Beschluss keine Regelung zu der ursprünglich vom Bundesrat geforderten Finanzzuweisung von 415 Millionen Euro getroffen. Der Städte- und Gemeindebund NRW setzt sich dafür ein, dass der Kostenausgleich der Länder auch an die Kommunen weitergegeben wird, um die dort anfallenden Kosten auszugleichen.  

  • Steuerfreie Aufwandsentschädigung für Interviewer

    Die so genannten Erhebungsbeauftragten erhalten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, die auf Sozialleistungen oder Renten nicht angerechnet wird. Dadurch sollen Behörden leichter Personen rekrutieren können, die Interviews oder Feststellungen zur Gebäudezählung vor Ort durchführen. 

  • Antworten per Brief auch portofrei möglich

    Bürgerinnen und Bürger, die ihre Auskünfte nicht online abgeben wollen, können die Erhebungsbögen auch per Brief zurücksenden und müssen dafür kein Porto zahlen. Dies soll zur Akzeptanz der Befragung in der Bevölkerung beitragen. 

  • Zusammenarbeit der Behörden präzisiert

    Weitere Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses betreffen die Zusammenarbeit der Behörden von Bund und Länder bei der Prüfung und Auswertung der gesammelten Daten. So wird das Statistische Bundesamt verpflichtet, den Landesämtern Daten in bestimmter Form zur Verfügung zu stellen. Ziel ist, die statistischen Bedarfe der jeweiligen Ämter in deren Zuständigkeitsbereich zu decken.

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses muss von Bundestag und Bundesrat noch bestätigt werden. Quelle: DStGB Aktuell 4519 vom 08.11.2019

Az.: 18.2.3-002/001

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