Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 488/2020 vom 22.07.2020

Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des Gesundheitswesens

Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Schulen des Gesundheitswesens inklusive Ausbildungseinrichtungen nach dem Notfallsanitätergesetz Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Der Bundesgesetzgeber hat auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen. Die Ausbildungen und Prüfungen in den in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Gesundheitsfachberufen werden sichergestellt. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Schulen des Gesundheitswesens und an Hochschulen ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen zulässig.

Auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung und § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) deshalb eine Allgemeinverfügung für die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen an Schulen des Gesundheitswesens erlassen.

Diese regelt, unter welchen Voraussetzungen sowohl die theoretische und praktische Ausbildung und die Durchführung von theoretischen, praktischen und mündlichen Prüfungen an Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt werden dürfen.

Mitgliedskommunen können die Allgemeinverfügung und die Umsetzungshinweise des MAGS im Intranet unter Fachbereiche – Fachgebiet Recht, Personal und Organisation – Feuerwehr und Rettungswesen abrufen oder einfach hier klicken.

Az.: 15.1.2-007/002

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